Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch Notar § 15 III GBO

  • Hallo Leute,
    die ersten Probleme nach Einführung des § 15 Absatz 3 GBO ließen nicht lange auf sich warten. :confused::gruebel:
    Wie sieht es denn eurer Meinung mit der Anwendung der Norm für Urkunden, die der Notar selbst entworfen hat, aus? Klar ist, dass ein Prüfvermerk bei Unterschriftsbeglaubigungen angebracht werden muss. Was die Urkunden nach § 8 ff BeurkG angeht wird jetzt jedoch diskutiert. Der Wortlaut macht an sich keine Ausnahme zwischen den Erklärungen. Anders argumentiert man mit dem § 17 BeurkG, in dem der Notar ja bereits seiner Prüfungspflicht nachkommt und damit kein weiterer Vermerk als Nachweis erforderlich sei.
    Eure Meinungen?

  • Ergänzend zu dem von Kai genannten Link:

    Sind grundbuchrechtliche Erklärungen oder registerrechtliche Anmeldungen in der notariellen Niederschrift enthalten, ist die Prüfung durch das Gericht erkennbar, da der Notar nach § 17 BeurkG bereits eine Prüfpflicht hat. Bei der Beglaubigung einer Erklärung/Anmeldung ist dann der Prüfvermerk anzubringen. Hat der Notar die Anmeldung selbst entworfen, dürfte ebenfalls erkennbar sein, dass die Prüfung erfolgt ist. Näheres dazu in BT-Drucksache 18/10607, ab S. 109.

    Da für das Gericht eventuell nicht erkennbar ist, ob der Notar die Anmeldung nun selbst entworfen hat oder nicht, haben wir den Prüfvermerk in unsere Beglaubigungsvermerke so eingearbeitet, dass dieser unter jeder Anmeldung angebracht ist.

    Einmal editiert, zuletzt von z0rr0 (26. Juli 2017 um 10:10)

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