Pfändung laufenden Unterhalts

  • Huhu,

    es ist PÜ ergangen, in dem nach § 850 d) Unterhalt vollstreckt wird.

    Der Schuldner hat immer pünktlich gezahlt und hat in einem Monat verspätet, also erst zum 20. gezahlt.

    Dadurch ist er dann in Rückstand geraten, womit die Gläubigerin gepfändet hat. Es wurde also einmal rückständiger Unterhalt gepfändet, laufender und die Vollstreckungskosten.

    Der Schuldner schlägt jetzt hier auf und teilt mit, dass er weiterhin freiwillig zahlen will, sobald der Rückstand ausgeglichen ist. er möchte nicht weiter, dass die Pfändung besteht.

    Stöber schreibt dazu Rn. 1107 zu 850 d ZPO. Lfd. UH, den der S während der Pfändung aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig an den Gl. zahlt ist nicht dem festgesetzten Grundbetrag zu entnehmen, sondern der Drittschuldner hat dem Schuldner die nachgewiesenen freiwillig gezahlten Unterhaltsleistungen aus dem den festgesetzten Freibetrag übersteigenden, also gepfändeten Teil zu überlassen.

    Der Schuldner möchte jetzt wissen, ob er gegen den PÜ Rechtsmittel einlegen kann, wenn er freiwillig zahlt und der Rückstand ausgeglichen ist.

    Ich bin überfragt, dann müsste er ja quasi doppelt zahlen um nachweisen zu können, dass er freiwillig zahlt. ( also durch Pfändung + freiwillige Zahlung erstmal)

    Einer eine Idee?

    Liebe Grüße

  • Nun ja, die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen ja vor.
    Ich würde hieran nichts ändern.

    Wenn der Gläubiger dem Schuldner vertraut, kann er den PfÜB ja für erledigt erklären und der Schuldner zahlt sodann regelmäßig.

    Ist halt nur die Frage, ob der Gläubiger das macht.
    Ich wäre da nämlich sehr vorsichtig.

    Das Vorgehen auf Gläubigerseite ist zwar sehr hart, allerdings leider nicht ganz unüblich.
    Und es dürfte das absolute Recht auf Gläubigerseite bestehen, die (pünktliche) Durchsetzung der Ansprüche durch Pfändung zu sichern.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Als Arbeitgeber würde ich das nicht tun, was Stöber schreibt. Der AG hat einen Beschluss zu beachten und den kann nur das VG einschränken. Stöber schreibt aber auch, dass, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Schuldner künftig nicht zahlt, der PfÜB aufgehoben werden kann.

    Wenn der Schuldner seinen Arbeitslohn am Monatsende erhält, wird der im Voraus fällige laufende Unterhalt ja immer erst am Monatsende einbehalten (wenn es richtig gemacht wird, was manchmal zu bezweifeln ist). Also könnte der Schuldner den Unterhalt ja schon zum Monatsanfang überweisen und dies dem VG nachweisen. Das VG könnte dann die Pfändung des für diesen Monat bereits gezahlten Unterhalts aufheben.

  • Hat der Schuldner denn schon eine Einigung mit der Gläubiger außerhalb der ZV versucht ? Aufheben kann man den PfüB nach meiner Auffassung nicht. Er müsste dann jedes Mal monatlich die Zahlung nachweisen und über den Betrag könnte die ZV eingestellt werden. Ist aber ziemlich aufwändig und umständlich. Der Gläubiger brauchte die Pfändung ja lediglich ruhen lassen. Das wäre wesentlich einfacher für alle Beteiligten.

  • Hat der Schuldner denn schon eine Einigung mit der Gläubiger außerhalb der ZV versucht ? Aufheben kann man den PfüB nach meiner Auffassung nicht. Er müsste dann jedes Mal monatlich die Zahlung nachweisen und über den Betrag könnte die ZV eingestellt werden. Ist aber ziemlich aufwändig und umständlich. Der Gläubiger brauchte die Pfändung ja lediglich ruhen lassen. Das wäre wesentlich einfacher für alle Beteiligten.

    Einstellen reicht nicht, weil die Einstellung lediglich die Überweisung des Pfändungsbetrages verhindert und der Arbeitgeber den Betrag hinterlegen oder bei sich verwahren muss.

    Warum soll die Pfändung wegen des bereits gezahlten Unterhalts nicht aufgehoben werden, wenn der Gläubiger den Erhalt der Zahlung nicht bestreitet?

  • Hat der Schuldner denn schon eine Einigung mit der Gläubiger außerhalb der ZV versucht ? Aufheben kann man den PfüB nach meiner Auffassung nicht. Er müsste dann jedes Mal monatlich die Zahlung nachweisen und über den Betrag könnte die ZV eingestellt werden. Ist aber ziemlich aufwändig und umständlich. Der Gläubiger brauchte die Pfändung ja lediglich ruhen lassen. Das wäre wesentlich einfacher für alle Beteiligten.

    Einstellen reicht nicht, weil die Einstellung lediglich die Überweisung des Pfändungsbetrages verhindert und der Arbeitgeber den Betrag hinterlegen oder bei sich verwahren muss.

    Warum soll die Pfändung wegen des bereits gezahlten Unterhalts nicht aufgehoben werden, wenn der Gläubiger den Erhalt der Zahlung nicht bestreitet?


    Weil es sich dabei eigentlich um eine Vollstreckungsabwehrklage handeln müsste. (Materieller Einwand gegen den PfÜB: Erfüllung)
    Die monatlich zu betreiben wäre ein tierisches Vergnügen für Richter und Schuldner

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Hat der Schuldner denn schon eine Einigung mit der Gläubiger außerhalb der ZV versucht ? Aufheben kann man den PfüB nach meiner Auffassung nicht. Er müsste dann jedes Mal monatlich die Zahlung nachweisen und über den Betrag könnte die ZV eingestellt werden. Ist aber ziemlich aufwändig und umständlich. Der Gläubiger brauchte die Pfändung ja lediglich ruhen lassen. Das wäre wesentlich einfacher für alle Beteiligten.

    Einstellen reicht nicht, weil die Einstellung lediglich die Überweisung des Pfändungsbetrages verhindert und der Arbeitgeber den Betrag hinterlegen oder bei sich verwahren muss.

    Warum soll die Pfändung wegen des bereits gezahlten Unterhalts nicht aufgehoben werden, wenn der Gläubiger den Erhalt der Zahlung nicht bestreitet?

    §§ 775 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit 776 Satz 2 1. Halbsatz ZPO. Eine Aufhebung erfolgt demnach nicht

  • Hat der Schuldner denn schon eine Einigung mit der Gläubiger außerhalb der ZV versucht ? Aufheben kann man den PfüB nach meiner Auffassung nicht. Er müsste dann jedes Mal monatlich die Zahlung nachweisen und über den Betrag könnte die ZV eingestellt werden. Ist aber ziemlich aufwändig und umständlich. Der Gläubiger brauchte die Pfändung ja lediglich ruhen lassen. Das wäre wesentlich einfacher für alle Beteiligten.

    Einstellen reicht nicht, weil die Einstellung lediglich die Überweisung des Pfändungsbetrages verhindert und der Arbeitgeber den Betrag hinterlegen oder bei sich verwahren muss.

    Warum soll die Pfändung wegen des bereits gezahlten Unterhalts nicht aufgehoben werden, wenn der Gläubiger den Erhalt der Zahlung nicht bestreitet?

    §§ 775 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit 776 Satz 2 1. Halbsatz ZPO. Eine Aufhebung erfolgt demnach nicht

    Natürlich müsste der Gläubiger gehört werden, weswegen ich auch geschrieben habe, "wenn der Gläubiger den Erhalt der Zahlung nicht bestreitet".

    Sorry, war vielleicht etwas unvollständig und daher irreführend.

    Auch wenn die ZV eingestellt würde, müsste der Gläubiger gehört werden und hätte die Möglichkeit den Eingang der Zahlung zu bestreiten.

    Es gibt aber auch noch die Rdn. 688 bei Stöber....

  • Ist die Vorratspfändung überhaupt noch zulässig, wenn keine Rückstände mehr bestehen? :gruebel:

    Achja habe mir Rn 688 angeschaut, finde es aber ehrlich gesagt schwierig den PÜ aufzuheben. Wann ist schon zu erwarten, dass der S künftig seiner UHpflicht pünktlich nachkommt und wie soll so etwas glaubhaft gemacht werden.

    Also die Gläubigerin wird auf keinen Fall freiwillig mitspielen und die Pfändung für erledigt erklären...

  • Das Problem ist, dass der Sch vom Betrag nach 850d keine Zahlungen mehr leisten kann. Der Gl wäre schön doof, wenn er auf die Rechte aus dem PfÜB verzichten würde, da er zumindest bzgl. 850c seinen Rang verlieren würde. Der Gl kann aber den PfÜB zum Ruhen bringen. Zahlt der Sch nicht, läßt er ihn wieder aufleben.

  • Der Gl kann aber den PfÜB zum Ruhen bringen. Zahlt der Sch nicht, läßt er ihn wieder aufleben.

    Ist zwar gängige Praxis, aber die gesetzliche Grundlage dafür habe ich ehrlich gesagt bisher noch nicht gefunden. (Ich würde niemanden auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, u.a. aus diesem Grund)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der Gl kann aber den PfÜB zum Ruhen bringen. Zahlt der Sch nicht, läßt er ihn wieder aufleben.

    Ist zwar gängige Praxis, aber die gesetzliche Grundlage dafür habe ich ehrlich gesagt bisher noch nicht gefunden. (Ich würde niemanden auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, u.a. aus diesem Grund)


    Die Erfahrung kann ich auch aus Gesprächen mit Banken bestätigen.
    Eine nette Dame einer Rechtsabteilung teilte mir nämlich auch mit, dass sie das zwar bisher immer so gemacht hätten, nun aber aufgrund von Seminaren angehalten worden sind, diese -rechtlich nicht existente- Lösung zu begraben. Seitdem wird nur noch die alles (Pfüb bleibt normal bestehen) oder nichts (Gläubiger hebt Pfändung auf) Variante gefahren.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Der Gl kann aber den PfÜB zum Ruhen bringen. Zahlt der Sch nicht, läßt er ihn wieder aufleben.

    Ist zwar gängige Praxis, aber die gesetzliche Grundlage dafür habe ich ehrlich gesagt bisher noch nicht gefunden. (Ich würde niemanden auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, u.a. aus diesem Grund)

    :daumenrau

    - für Interessierte s. auch JurBüro 2/2010, S. 62: Ehlenz/Joeres "Kann der Pfändungsgläubiger eine Kontopfändung einseitig aussetzen oder ruhendstellen?"

  • Der Gl kann aber den PfÜB zum Ruhen bringen. Zahlt der Sch nicht, läßt er ihn wieder aufleben.

    Ist zwar gängige Praxis, aber die gesetzliche Grundlage dafür habe ich ehrlich gesagt bisher noch nicht gefunden. (Ich würde niemanden auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, u.a. aus diesem Grund)

    :daumenrau

    - für Interessierte s. auch JurBüro 2/2010, S. 62: Ehlenz/Joeres "Kann der Pfändungsgläubiger eine Kontopfändung einseitig aussetzen oder ruhendstellen?"

    und auch
    BGH, Beschluss vom 02.12.2015, VII ZB 42/14


  • Weil es sich dabei eigentlich um eine Vollstreckungsabwehrklage handeln müsste. (Materieller Einwand gegen den PfÜB: Erfüllung)
    Die monatlich zu betreiben wäre ein tierisches Vergnügen für Richter und Schuldner

    Wer kommt da eigentlich für die entstehenden Kosten auf?


    Die Erfahrung kann ich auch aus Gesprächen mit Banken bestätigen.
    Eine nette Dame einer Rechtsabteilung teilte mir nämlich auch mit, dass sie das zwar bisher immer so gemacht hätten, nun aber aufgrund von Seminaren angehalten worden sind, diese -rechtlich nicht existente- Lösung zu begraben. Seitdem wird nur noch die alles (Pfüb bleibt normal bestehen) oder nichts (Gläubiger hebt Pfändung auf) Variante gefahren.

    Naja, zumindest bei Unterhaltspfändungen (und reduziertem Freibetrag) dürften Bankmitarbeiter keine Lust verspüren, ggf. 2 pfändungsfreie Beträge auf dem P-Konto zu beachten und pfändbare Beträge aufzusplitten... ;)
    Es ist durchaus möglich, dass der Drittschuldner (nach Zahlung des rückständigen Unterhalts) die Ruhendstellung der Pfändung von sich aus anbietet.



    Einer eine Idee?

    Wie hoch ist denn eigentlich der Unterhalt und wie hoch der festgesetzte pfandfreie Betrag nach § 850d ZPO?

    ggf.
    http://www.iww.de/ve/archiv/unte…ustimmen-f32750

    "Die Aufhebung der Pfändung ist ausnahmsweise geboten, wenn ihre Aufrechterhaltung gegen die guten Sitten verstößt, die weitere Ausnutzung der Pfändung daher rechtsmissbräuchlich wäre."

  • Der Gl kann aber den PfÜB zum Ruhen bringen. Zahlt der Sch nicht, läßt er ihn wieder aufleben.

    Ist zwar gängige Praxis, aber die gesetzliche Grundlage dafür habe ich ehrlich gesagt bisher noch nicht gefunden. (Ich würde niemanden auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, u.a. aus diesem Grund)

    :daumenrau

    - für Interessierte s. auch JurBüro 2/2010, S. 62: Ehlenz/Joeres "Kann der Pfändungsgläubiger eine Kontopfändung einseitig aussetzen oder ruhendstellen?"

    und auch
    BGH, Beschluss vom 02.12.2015, VII ZB 42/14

    Es ist zwar nicht so deutlich zum Ausdruck gekommen, aber ich gehe mal davon aus, dass es sich hier um die Pfändung von Arbeitseinkommen handelt und nicht um eine Kontenpfändung.

    Der Arbeitgeber ist nach dieser Entscheidung zwar auch nicht verpflichtet das Ruhen der Pfändung zu beachten wenn er ihr nicht zugestimmt hat. Aber der Arbeitgeber hat ja auch eine ganz andere "Beziehung" zu seinem Arbeitnehmer als die Bank zu dem Kontoinhaber.

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