Huhu,
es ist PÜ ergangen, in dem nach § 850 d) Unterhalt vollstreckt wird.
Der Schuldner hat immer pünktlich gezahlt und hat in einem Monat verspätet, also erst zum 20. gezahlt.
Dadurch ist er dann in Rückstand geraten, womit die Gläubigerin gepfändet hat. Es wurde also einmal rückständiger Unterhalt gepfändet, laufender und die Vollstreckungskosten.
Der Schuldner schlägt jetzt hier auf und teilt mit, dass er weiterhin freiwillig zahlen will, sobald der Rückstand ausgeglichen ist. er möchte nicht weiter, dass die Pfändung besteht.
Stöber schreibt dazu Rn. 1107 zu 850 d ZPO. Lfd. UH, den der S während der Pfändung aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig an den Gl. zahlt ist nicht dem festgesetzten Grundbetrag zu entnehmen, sondern der Drittschuldner hat dem Schuldner die nachgewiesenen freiwillig gezahlten Unterhaltsleistungen aus dem den festgesetzten Freibetrag übersteigenden, also gepfändeten Teil zu überlassen.
Der Schuldner möchte jetzt wissen, ob er gegen den PÜ Rechtsmittel einlegen kann, wenn er freiwillig zahlt und der Rückstand ausgeglichen ist.
Ich bin überfragt, dann müsste er ja quasi doppelt zahlen um nachweisen zu können, dass er freiwillig zahlt. ( also durch Pfändung + freiwillige Zahlung erstmal)
Einer eine Idee?
Liebe Grüße