Betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Verzicht auf ein Rückforderungsrecht an einem

  • Meine Betreute hat 2003 ihren beiden Töchtern ein Haus geschenkt.
    Sie hat sich ein Nießbrauchsrecht sowie ein Rückforderungsrecht für den Fall des Verkaufs des Hauses an Dritte (nicht Verwandte) einräumen lassen.

    Nunmehr wollen die beiden Töchter das Haus an einen Dritten verkaufen, das Nießbrauchsrecht ist bewertet, die Voraussetzungen zur Genehmigung der Löschung sind gegeben.

    Die Töchter wollen allerdings auch einen Verzicht auf das Rückforderungsrecht und Löschung dieses Rechts im GB ohne Gegenleistung.

    Kann hierfür die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt werden ? Oder handelt es sich hierbei -wie ich meine- um eine Schenkung, welche nicht genehmigt werden kann


  • Die Töchter wollen allerdings auch einen Verzicht auf das Rückforderungsrecht und Löschung dieses Rechts im GB ohne Gegenleistung.

    Kann hierfür die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt werden ? Oder handelt es sich hierbei -wie ich meine- um eine Schenkung, welche nicht genehmigt werden kann

    Ohne Gegenleistung ist das eine Schenkung, die selbst mit Genehmigung unwirksam wäre.


  • Die Töchter wollen allerdings auch einen Verzicht auf das Rückforderungsrecht und Löschung dieses Rechts im GB ohne Gegenleistung.

    Kann hierfür die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt werden ? Oder handelt es sich hierbei -wie ich meine- um eine Schenkung, welche nicht genehmigt werden kann

    Ohne Gegenleistung ist das eine Schenkung, die selbst mit Genehmigung unwirksam wäre.


    :daumenrau


  • Die Töchter wollen allerdings auch einen Verzicht auf das Rückforderungsrecht und Löschung dieses Rechts im GB ohne Gegenleistung.

    Kann hierfür die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt werden ? Oder handelt es sich hierbei -wie ich meine- um eine Schenkung, welche nicht genehmigt werden kann

    Ohne Gegenleistung ist das eine Schenkung, die selbst mit Genehmigung unwirksam wäre.


    :daumenrau

  • Vielen Dank. So sehe ich es auch.

    Jetzt kommt jedoch eine Variante:

    Das Rückforderungsrecht gilt nicht , wenn die Veräußerung oder Schenkung an einen Verwandten erfolgt.
    Nun soll der Sohn das Haus übernehmen und die das Rückforderungsrecht im GB gelöscht werden.

    Hier wäre zwar kein Verzicht auf das Rückforderungsrecht für diese Veräußerung, allerdings ist zu prüfen, ob der Sohn die Belastung im Gb
    übernehmen muss. Ist der Verzicht auf dieses REcht eine Schenkung ?

  • Wie hoch ist der Kaufpreis, Wert des Grundstücks und die Ablöse für den Nießbrauch?

    Warum wird gelöscht, kann die Betroff. das Grundstück (später) nutzen?

    Ich würde von einen Gesamtgeschäft ausgehen, denn das ist gewollt. Die Frage ist nun, ob der Ablösewert auch das Recht zur Rückübertragung einschließt und ob dieses überhaupt einen Vermögenswert oder nur Lästigkeitswert hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Sohn 'muss' gar keine Belastung im Grundbuch übernehmen. Ist eine Löschung nicht möglich (unter welchen Gesichtspunkten auch immer), kann der Kaufvertrag unter diesen Bedingungen nicht zustande kommen.

    Wie steht es um die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen? Was sagt sie zu der Sache?

  • Danke für Eure Beiträge.

    Die Betreute ist nicht mehr anhörungsfähig.
    Das Haus wird für 200,000,-- Euro verkauft, der Wert des Nießbrauchsrecht beträgt 47.600,-- Euro ( Gutachten liegt vor).

    Das Rückforderungsrecht wurde nicht bewertet. Da die Betreute das Recht hat das Haus rückübertragen zu lassen, wäre der Wert hierfür 200.000,-- Euro minus Wert des Nießbrauchsrechts.

  • Also de facto eine Lästigkeitsprämie, die nicht sittenwidrig ist, da beachtenswertes Motiv der Grundstücksverbleib in der Familie ist. Wie hoch man die bewertet? :gruebel: Aus dem Bauch heraus, 20- 30% des Nießbrauchswertes, wenn das Recht löschbar mit Tod ist, sonst mehr.

    Entweder das mit in den Vertrag oder er platzt. (Beide Ablösen gehen vom KP ab.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielen Dank. So sehe ich es auch. Jetzt kommt jedoch eine Variante: Das Rückforderungsrecht gilt nicht , wenn die Veräußerung oder Schenkung an einen Verwandten erfolgt. Nun soll der Sohn das Haus übernehmen und die das Rückforderungsrecht im GB gelöscht werden. Hier wäre zwar kein Verzicht auf das Rückforderungsrecht für diese Veräußerung, allerdings ist zu prüfen, ob der Sohn die Belastung im Gb übernehmen muss. Ist der Verzicht auf dieses REcht eine Schenkung ?

    Blöder kann man es ja nicht machen, das ist ein klares Umgehungsgeschäft mit vorheriger Ankündigung an das Gericht. Löschung wäre m.E. auch dann nicht möglich.

  • Der durch Vormerkung gesicherte Rückübetragungsanspruch besagt nur, dass eine wirkame Veräußerung ohne Zustimmung der Vormerkungsberechtigten im Ergebnis nicht möglich ist (vgl. § 883 Abs. 2 BGB). Eine Rechtsgrundlage für eine Gegenleistung für diese Zustimmung sehe ich nicht, wenn Entsprechendes nicht im seinerzeitigen Übergabevertrag geregelt ist. Man kann sie zwar verlangen, aber der Eigentümer muss sie nicht erbringen, was dazu führt, dass er letztlich nicht (wirksam) veräußern kann. Allerdings kann schwerlich ein unentgeltliches Geschäft vorliegen, wenn die Betreute ohnehin keinen Anspruch auf eine Gegenleistung hat.

    In Fällen wie dem vorliegenden würde ich die Zustimmung (als Betreuerin) und die gerichtliche Genehmigung (als Gericht) davon abhängig machen, ob die Betroffene in gesunden Tagen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ihre Zustimmung erteilt hätte. Zu bedenken ist auch, dass die Betroffene den Grundbesitz durch die Verweigerung ihrer Zustimmung auch nicht zurückerhält.

    In Fällen wie dem vorliegenden hat man üblicherweise nicht bedacht, dass der Berechtigte irgendwann einmal nicht mehr der eigene Herr über die von ihm zu erteilende oder von ihm zu verweigernde Zustimmung sein könnte. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass eine Zustimmung nun überhaupt nicht mehr möglich wäre, hielte ich für verfehlt.

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