Mein Fall:
Vater V verstorben, Ehefrau F vorverstorben, 2 Kinder: A und B(ledig, keine Kinder). A schlägt die Erbschaft aus. Für B schlägt der Betreuer die Erbschaft aus....Antrag betreungsger. Genehmigung....B stirbt vor der Erteilung der Genehmigung.
Was nun?
Ich würde nun A anschreiben, ob er auch als Erbeserbe von B die Erbschaft nach V ausschlagen will.
Nun ist aber im Kollegenkreis auch die Idee geäußert worden, A könnte auch die Erklärung des Betreuers ( ggfs. auch form- und kostenfrei?) genehmigen.
Beim Recherchieren bin ich auf Auffassungen gestoßen, die diese Möglichkeit bejahen und § 1829 III BGB analog anwenden.
Irgendwie habe ich dann aber Probleme mit §1831 BGB analog.....und was ist mit Fristen? Die Ausschlagungsfrist ist nur während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Dieses Verfahren endet mit dem Tod des Betreuten. Hätte bei Bejahung der Genehmigungsmöglichkeit durch die Erben der Erbe nur noch den von der Ausschlagungsfrist für B noch übrig gebliebenen Rest der Frist übrig ( §1945 BGB analog?)?