Betreuter vor Genehmigung der Ausschlagung durch Betreuungsgericht verstorben

  • Mein Fall:
    Vater V verstorben, Ehefrau F vorverstorben, 2 Kinder: A und B(ledig, keine Kinder). A schlägt die Erbschaft aus. Für B schlägt der Betreuer die Erbschaft aus....Antrag betreungsger. Genehmigung....B stirbt vor der Erteilung der Genehmigung.
    Was nun?
    Ich würde nun A anschreiben, ob er auch als Erbeserbe von B die Erbschaft nach V ausschlagen will.

    Nun ist aber im Kollegenkreis auch die Idee geäußert worden, A könnte auch die Erklärung des Betreuers ( ggfs. auch form- und kostenfrei?) genehmigen.
    Beim Recherchieren bin ich auf Auffassungen gestoßen, die diese Möglichkeit bejahen und § 1829 III BGB analog anwenden.
    Irgendwie habe ich dann aber Probleme mit §1831 BGB analog.....und was ist mit Fristen? Die Ausschlagungsfrist ist nur während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Dieses Verfahren endet mit dem Tod des Betreuten. Hätte bei Bejahung der Genehmigungsmöglichkeit durch die Erben der Erbe nur noch den von der Ausschlagungsfrist für B noch übrig gebliebenen Rest der Frist übrig ( §1945 BGB analog?)?

  • Ich würde nun A anschreiben, ob er auch als Erbeserbe von B die Erbschaft nach V ausschlagen will.

    Vorsicht: Das vererbliche Recht zur Ausschlagung kann A nur ausüben, wenn er es auch von B geerbt hat, d.h. wenn er das Erbe nach B annimmt. Dann hat er zwar nicht die Schulden von V, aber alle anderen Schulden, die B noch so hatte, an der Backe.

  • Deine Formulierung in der Fallbeschreibung ist etwas ungenau und deswegen machst du einen Denkfehler: Das Ausschlagungsrecht geht nicht per se auf seinen Bruder über sodern auf seinen Erben. In deinem Verfahren heißt das: Abwarten bis die Erbfolge nach B geklärt ist. Vielleicht ist das dann A. Aber so lange kannst du nix machen. Ausser natürlich ein Schreiben an das Verfahren nach B, dass zum Nachlass auch ein noch nicht ausgeschlagener Erbteil bzgl. des Nachlasses des V gehört.

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten:-)
    muß vielleicht in der Falldarstellung noch hinzufügen, dass A und B keine weiteren Geschwister haben. A ist also einziger Erbe von B geworden, da er ledig ist, keine Kinder hat und die Eltern vorverstorben sind. Denke also schon, dass ich ihn als Erbeserbe anschreiben muss.
    Mir wäre allerdings insbesondere der zweite Teil meiner Frage wichtig:
    Wäre als Alternative zur Ausschlagung als Erbeserbe nach V (oder ggfs. auch Ausschlagung nach B) eine Genehmigung des A der Ausschlagung des Betreuers von B möglich? und wie sieht es mit Frist und Form aus?

    Alternative:
    Habe gerade noch einen etwas anders gelagerten Fall auf dem Tisch, der aber doch zum selben Thema passt:
    Vater V Anfang 2016 verstorben, Ehefrau F vorverstorben, 10 Kinder. Einige der Kinder haben ausgeschlagen, u. a. ein Betreuer für einen Betreuten. Wir warteten noch auf eine betr. Genehmigung. Nun schreibt der Betreute, er 'bestätige die Ausschlagung des Erbes meines Vaters....und teile mit, dass ich seit September 2016 nicht mehr unter Betreuung stehe....'
    Selbe Frage: Kann der Betreute die Ausschlagung seines damaligen Betreuers genehmigen? Frist? Form? oder sollte ich ihn vielleicht lieber anschreiben, ob er wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten will? ( und hat er dann nochmal 6 Wochen ab meinem Schreiben oder muss er sich die ' Bedenkzeit' seines damaligen Pflegers anrechnen lassen?
    Ganz vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Wäre als Alternative zur Ausschlagung als Erbeserbe nach V (oder ggfs. auch Ausschlagung nach B) eine Genehmigung des A der Ausschlagung des Betreuers von B möglich?


    Wenn A etwas genehmigt, was der Betreuer von B gemacht hat, dann hat er damit das Erbe nach B angenommen. In welcher anderen Eigenschaft - wenn nicht als Erbe von B - könnte er denn genehmigen? Und dann - Vorsicht: siehe oben.

  • Ich habe in meiner Sache das Gefühl, dass A das Erbe von B annehmen wird, aber eben nicht nach V Erbe werden will.
    Daher nochmal meine Frage: Worauf begründet sich die Genehmigungsmöglichkeit des Erben bei einer wohl doch einseitig, empfangsbedürftigen Willenserklärung wie der Ausschlagung? Fristen? Form?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!