Zustimmung zur Veräußerung noch wirksam?

  • Hallo!
    Ich bin mir gerade unsicher.
    Habe hier Wohnungseigentum mit zwei Wohnungen. Eigentümer waren zunächst A für Wohnung 1 und B für Wohnung 2. Beide haben ihre Wohnungen zeitgleich beim gleichen Notar in zwei Verträgen veräußert, einmal an X und einmal an Y. In den Kaufverträgen wurde die notwendige Zustimmung zum Verkauf der jeweiligen anderen Verkäuferin durch A und B erklärt.

    Nun habe ich Wohnung 1 schon umgeschrieben, aber für Wohnung 2 fehlt mir doch nun die Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers X, oder?

  • s. den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…061#post1083061

    zitierten Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat, vom 28.02.2012, 1 W 41/12
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    (im Wesentlichen bestätigt durch den Beschluss des BGH 5. Zivilsenat, vom 11.10.2012, V ZB 2/12).

    Das KG führt in den Randnummern 9 und 10 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Soweit sich der Grundbuchbeamte der wohl noch herrschenden Auffassung angeschlossen hat, dass die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder des Verwalters gemäß § 12 Abs. 1 und 3 WEG nur dann wirksam ist, wenn die zugrunde liegende Berechtigung zur Zustimmung - in Gestalt der Verwalterbestellung oder der Eigentümerstellung - zu dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Einganges des Antrages beim Grundbuchamt noch gegeben ist (OLG Celle NZM 2005, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1524; OLG Hamburg MittBayNot 2011, 487; neuestens auch OLG Frankfurt, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 13.12.2011 -20 W 321/11- zitiert nach juris) folgt dem der Senat nicht. Vielmehr sprechen die besseren Gründe dafür, dass es allein auf den Zeitpunkt ankommt, zu welchem die Zustimmung bezüglich des schuldrechtlichen Vertrages durch Zugang der Zustimmungserklärung bei dem Notar oder den Vertragsparteien wirksam wird, so dass das Entfallen der Zustimmungsberechtigung nach diesem Zeitpunkt auch für das Grundbuchverfahren unschädlich ist (so OLG Düsseldorf, DNotZ 2011, 625 mit zustimmender Anmerkung von Hügel S.628 ff.; OLG München MittBayNot 2011, 486; Demharter, GBO,28.Aufl., Rdn.38, Anhang zu § 3; Bauer/von Oefele/Kössinger, GBO, 2. Aufl., § 19 Rn. 199, 202; Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 12 Rn. 33 jeweils m. w. N.; Kössinger, MittBayNot 2011, 487 ff.; Kreuzer, DNotZ 2012, 11; vgl . zum Meinungsstand insgesamt auch: Böttcher, Rpfleger 2011, 573, 583 f. ; Gutachten in DNotI-Report 2010, 209)…“

    Und die Zustimmung zu den schuldrechtlichen Verträgen wurde ja wechselseitig erteilt.

    Allerdings hält das OLG München im Beschluss vom 31.05.2017, 34 Wx 386/16,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-111765?hl=true

    an seiner früheren Ansicht (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 27.06.2011, 34 Wx 135/11) nicht mehr fest und geht im Hinblick auf die Verwalterzustimmung davon aus, dass die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden kann, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war (Zitat: Anschluss an AG Zossen ZWE 2015, 37; a. A. OLG Düsseldorf DNotZ 2011, 625).

    In Rz. 34 führt das OLG aus: „Die von Teilen der Literatur propagierte Vorverlagerung der Wirksamkeit der Verfügung schon bei wirksam erteilter Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag würde zu einer Durchbrechung des Abstraktionsprinzips (vgl. Palandt/Herrler Einl. vor § 854 Rn. 13) führen. Der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) erfordert es nicht, den Gleichlauf zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft durch eine Koppelung an den schuldrechtlichen Vertrag herbeizuführen…“

    In Rz. 32 führt es aus (Hervorhebung durch mich): „Der Senat hat sich bisher ausdrücklich nur für den Fall, dass die Zustimmungsberechtigung wegen eines nachträglichen Verwalterwechsels entfällt, der Ansicht angeschlossen, dass allein damit die erklärte Zustimmung nicht unwirksam wird. Der Senat hält jedoch die Ansicht für zutreffend, dass die Zustimmungserklärung des Verwalters im Hinblick auf das dingliche Geschäft noch widerrufen werden kann, auch wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag durch Zugang bei der anderen Vertragspartei oder dem Notar wirksam erteilt worden ist. Die Gründe der Gegenansicht überzeugen nicht…“

    Zu der Streitfrage, ob der Widerruf der Zustimmung auch noch nach Abschluss des Kaufvertrages möglich ist, s. auch die Ausführungen von Grziwotz in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Auflage 2017, § 12 WEG RN 34 mit weiteren Nachweisen („Im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung der Zustimmung ist der Widerruf nur bis zum Abschluss des Vertrags möglich, danach nicht mehr. Nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags kann der Widerruf die Veräußerung nach der hier vertretenen Ansicht deshalb nicht mehr unwirksam machen. Nach a.A. ist die Zustimmungserklärung bis zum vollendeten Rechtserwerb durch Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch widerruflich, wobei offen bleibt, ob der Widerruf lediglich den dinglichen Rechtserwerb oder auch das schuldrechtliche Rechtsgeschäft betrifft…“)

    Bei der vorliegenden Fallkonstellation würde ich davon ausgehen wollen, dass die von A und B wechselseitig erklärte Zustimmung zu den schuldrechtlichen Verträgen ausreicht. Alles andere wäre von dem Zufall abhängig, welchen Eigentumswechsel das GBA zuerst vollzieht, d.h., um kein erneutes Zustimmungserfordernis auszulösen, müssten ansonsten beide Eigentumswechsel am gleichen Tag erfolgen, wobei sich die diese Abhängigkeit nicht unbedingt aus der einzelnen Urkunde erschließen würde.

    Allerdings lässt sich das auch anders sehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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