• Ich kriege bei dieser Sache den Knoten aus meinem Kopf nicht raus. Ich hoffe, ihr könnt bei der Problemlösung helfen :).

    Mir liegt ein Antrag auf Pfüb vor. Vollstreckt wird aus einem Kfb und einem Versäumnisurteil, wonach die Beklagte verurteilt wurde, einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu gestatten und die Trennung vom Gasversorgungsnetz zu betreiben.
    So weit so gut. Stutzig wurde ich bei den geltend gemachten ZV - Kosten, da diese aus einem Wert berechnet wurden, der über der Höhe der hier zu vollstreckenden Forderung liegt. Nach Vorlage des ZVA habe ich dann gesehen, dass es sich um einen Antrag nach § 892 ZPO handelte.
    Ich kann aber nirgends erkennen, dass dafür gesonderte Rechtsanwaltskosten entstehen.
    Im Kostenforum habe ich was gefunden, wo es um die Festsetzung der in einem solchen Verfahren entstandenen GVZ - Kosten ging. Da war man sich wegen der Zuständigkeit nicht einig (Prozessgericht oder Vollstreckungsgericht).
    Was meint ihr?

  • Der Gegenstandswert für den Zutritt müsste aus dem Titel oder dem Verfahren entnommen werden und dann ist das ein normaler ZVA für meine Begriffe.

    Die Festsetzung der Kosten erfolgt gem. § 788 ZPO durch das VG.

  • Hinsichtlich der 0,3-Vollstreckungsgebühr für den Zutrittsauftrag dürfte der sechsfache Abschlag als Wert zugrunde zu legen sein (vergleichbar: z. B. OLG Hamburg, Beschl. v. 12.7.20110, Az. 1 W 30/10).

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