Änderung Teilungserklärung (2 Häuser in 2 wirtschaftlich selbstständige Einheiten)

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Änderung der Teilungserklärung vorliegen.
    Es geht darum, dass das betroffene Gebäude wie "2 Doppelhaushälften" aufgebaut ist und diese beiden Einheiten jetzt soweit wie möglich getrennt werden sollen.
    Das heißt konkret, dass sich am Sondereigentum nichts ändert, allerdings am Gemeinschaftseigentum im jeweiligen Gebäude ausschließliche Sondernutzungsrechte begründet werden sollen.
    Beide Gebäude verfügen über eine "eigenständige Infrastruktur im baulichen und technischen Bereich" sowie eine separate Heizungs- und Warmwasserversorgung.

    Daneben besteht eine bauliche Überscheidung (1 Raum befindet sich im anderen Gebäude). Dies solle aber für die wirtschaftliche Veränderung unbeachtlich sein.

    Konkret soll in Zukunft getrennt sein:

    - Instandhaltungspflicht und -Rücklage
    - Stimmberechtigung, soweit ausschließlich Belange eines Gebäudes betroffen sind (auch bauliche Veränderungen)
    - Recht zur Unterteilung oder Verbindung innerhalb einer Gebäudeeinheit soweit die Standfestigkeit und Sicherheit des Gebäudes nicht tangiert wird
    - Kostentragung innerhalb einer Gebäudeeinheit (soweit nicht gemeinschaftliche Kosten)

    Zu so einer Fallkonstellation finde ich wenig nachzulesen.

    M.M nach gilt es zu prüfen:

    - sind die beiden Gebäude wirtschaftlich trennbar oder gibt es zwingendes Gemeinschaftseigentum (Außenzugang, Treppenhaus etc.)
    - können Instandhaltungsrücklage und Stimmberechtigung derart eingeschränkt werden?
    - kann die Überschneidung hinsichtlich des einen Raumes unbeachtet bleiben?
    - müssen dingliche Gläubiger zustimmen?

    Wie seht ihr dass?
    Ich habe bisher leider nicht so viel Erfahrung mit WEG gemacht...

    Ich danke euch für Hilfe, Hinweise u.ä.:)

  • ..Ich danke euch für....Hinweise..

    Helfen diese Threads ?

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post679788

    oder

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post843151

    Wegen der getrennten Rücklagen siehe BGH, Urteil vom 17.04.2015, V ZR 12/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…229&pos=1&anz=2
    mit Berichtigung vom 10.06.2015
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…058&pos=0&anz=2

    Zur Frage eines "übergestülpten" Sondernutzungsrecht für die Wohnungseigentümer nur des jeweiligen Hauses s. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.2012, 34 Wx 558/11, http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14120?hl=true

    Zur Regelung in der Gemeinschaftsordnung, dass für die einzelnen Häuser getrennte Abrechnungskreise zu bilden sind, siehe etwa Jennißen in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Auflage 2017, § 16 RN 128 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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