familiengerichtliche Genehmigung Kind lebt in Dänemark

  • Durch den Notar wird die familiengerichtliche zur Schenkung von Wohnungseigentum des Großvaters auf den Enkel gestellt.
    Das Wohnungseigentum befindet sich im hiesigen Amtsgerichtsbezirk. Das deutsche Kind lebt in Dänemark.
    Nach § 152 Abs. 3 FamFG dürfte ich zuständig sein. Nach Ar. 21 EGBGB dürfte dänisches Recht Anwendung finden.

    Kann mit jemand sagen, ob ich richtig liege? Kennt das dänische Recht Ergänzungspfleger und eine familiengerichtliche Genehmigung?

  • Ich meine, es kommt darauf an, ob Dänemark eine Rückverweisung auf deutsches Recht vorsieht... dann wäre nach § 4 EGBGB wieder deutsches Recht anzuwenden. Ob es eine Rückverweisung gibt, kann ich aber leider nicht sagen, aber das würde ich prüfen, bevor ich mich inhaltlich auf das dänische Recht stürze.

  • Richtervorlage nach § 5 II RpflG?

    Hab ich einmal versucht und sofort zurückgekriegt...

    Und mit welcher Begründung? Wenn sie zum Beispiel gelautet hat, dass der Fall (ausschließlich) nach deutschem Recht zu lösen sei, wäre das für Dich ja auch hilfreich gewesen.... :)

    Ich meine das war Rückgabe über § 5 III,2 RpflG - ohne eine mitgeteilte Rechtsauffassung. Bearbeitung durch den Richter wurde nicht für erforderlich gehalten. Und Abs. 2 ist ja auch nur ein kann und kein muss. ...
    Eigentlich könnte man das Ganze gesetzlich verankertes "Gib den schwarzen Peter weiter" Prinzip nennen.

  • Der § 5 Abs. 2 RpflG bezieht sich mit dem "kann" jedoch ausdrücklich auf den Rechtspfleger.
    Ich kann also dem Richter vorlegen, muss aber nicht. Da steht nix von "der Richter darf sich aussuchen, ob er sich dann zur Sache äußert oder nicht". Ohne eine Rechtsauffassung gebe ich die Sache zurück und bitte ausdrücklich nochmals darum. (Funktioniert bei mir gut.)


    Im vorliegenden Fall würde ich in Worte fassen, wie ich die Anwendung des ausländischen/deutschen Rechts beabsichtige und (ggfs. mit weiteren konkreten Fragen) dem Richter/der Richterin mit der Bitte um Mitteilung der Rechtsauffassung vorlegen.

  • Der § 5 Abs. 2 RpflG bezieht sich mit dem "kann" jedoch ausdrücklich auf den Rechtspfleger.
    Ich kann also dem Richter vorlegen, muss aber nicht. Da steht nix von "der Richter darf sich aussuchen, ob er sich dann zur Sache äußert oder nicht". Ohne eine Rechtsauffassung gebe ich die Sache zurück und bitte ausdrücklich nochmals darum. (Funktioniert bei mir gut.)


    Im vorliegenden Fall würde ich in Worte fassen, wie ich die Anwendung des ausländischen/deutschen Rechts beabsichtige und (ggfs. mit weiteren konkreten Fragen) dem Richter/der Richterin mit der Bitte um Mitteilung der Rechtsauffassung vorlegen.

    :daumenrau

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für Dänemark gilt des KSÜ (siehe Anh EGBGB 24 Rn 13 ff. im Palandt). Dieses Abkommen verdrängt den EGBGB 21. Aus dem Abkommen ist ersichtlich, welche Behörden (Gerichte) überhaupt zuständig sind und welche materielle Recht in Anwendung zu bringen ist. Und da stößt man im Falle des genannten gewöhnlichen Aufenthaltes jeweils auf Dänemark bzw. dänisches Recht. Und sollte das dänische Recht tatsächlich eine solche Genehmigung vorsehen, so wäre sie auch von der zuständigen dänischen Behörde zu erteilen.

    siehe auch ausführlich dargestellt in Keidel, FamFG, zu § 99, insbesondere Rn 11 ff.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!