Seeverschollenheit

  • Hallo zusammen,

    erstmals habe ich mit einem Todeserklärungsverfahren wegen Seeverschollenheit zu tun. Ein 25-jähriger Mann, der seinen letzten Wohnsitz im hiesigen Bezirk hatte, hat im Rahmen eines "Work and travel"-Aufenthalts in Australien auf einem Fischkutter angeheuert. Das Schiff verließ den Heimathafen am 11.11.2016, seit dem 13.11.2016 gibt es keinen Kontakt mehr zu der Besatzung. Das Fischerboot ist spurlos verschwunden, die Suche nach dem Schiff verlief erfolglos und wurde inzwischen eingestellt. Auf Antrag der Eltern wurde eine Anwesenheitspflegschaft eingerichtet, Pfleger sind die Eltern. Sie haben nun wegen eines Todeserklärungsverfahrens nachgefragt.

    Sehe ich es richtig, dass zunächst 6 Monate (§ 5 Abs. 1 VerschG) und wegen § 5 Abs. 2 VerschG zusätzlich ein weiteres Jahr (Anhaltspunkte für eine Verkürzung habe ich m.E. nicht) abgewartet werden muss, bevor das Verfahren beginnen kann? Sind im Verfahren Institutionen, vergleichbar mit dem DRK-Suchdienst, zu beteiligen bzw. gibt es weitere zu beachtende Punkte?

    Vielen Dank.


  • Sehe ich es richtig, dass zunächst 6 Monate (§ 5 Abs. 1 VerschG) und wegen § 5 Abs. 2 VerschG zusätzlich ein weiteres Jahr (Anhaltspunkte für eine Verkürzung habe ich m.E. nicht) abgewartet werden muss, bevor das Verfahren beginnen kann?

    Sehe das auch so !
    Aber das mit der Anwesenheitspflegschaft musst Du mir noch erklären.:D

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