Verfügung i.S.d. Treuhändersperrvermerks

  • Hallo liebe Leute,
    ich habe eine Frage, zu der ich leider bisher nicht fündig geworden bin.

    Ich habe in Abt. III lfd. Nr.1 und lfd. Nr. 2 eingetragen. Die lfd. Nr. 2 ist mit einem Treuhändersperrvermerk versehen. Nun soll ich eine Rangänderung eintragen. Die lfd. Nr. 2 soll zukünftig den Rang vor Abt. III lfd. Nr. 1 haben.

    Ist diese Rangänderung eine Verfügung, zu der ich die Zustimmung des Treuhänders benötige?

    Ich bin mir leider absolut unsicher. Vielleicht hatte ja jemand schon mal den Fall! Vielen Dank im Voraus :)

  • Nach Ziffer 3.5.2 der Konsultation 9/2015 der BaFIn

    https://www.google.de/url?sa=t&rct=j…6-yYnLQ&cad=rjt

    soll durch die Sicherstellung des Sicherungsvermögens der Treuhänder in die Lage versetzt werden, den Abgang von Sicherungsvermögenswerten zu verhindern. Das wäre bei der Rangänderung zugunsten des pfandgesicherten Sicherungsvermögens nicht der Fall.

    Auch deutet Ziffer 3.5.3 der Konsultation 9/2015 darauf hin, dass unter Verfügung über das Pfandrecht nur die „negative“ Verfügung verstanden wird, also z. B. Abtretung, Pfandfreigabe, Vorrangs- oder Gleichrangseinräumung durch das mit dem Sperrvermerk versehene Pfandrecht.

    Andererseits wird aber unter dem Begriff der Verfügung nicht nur ein Rechtsgeschäft verstanden, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt, sondern auch ein solches, durch das das Recht in seinem Inhalt geändert wird (s. BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 05.11.2009, III ZR 6/09, Rz. 15 unter Zitat BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26).

    Zwar ist umstritten, ob der Rang zum Inhalt des Rechts gehört (s. Kutter im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 879 RN 3 mwN).

    Dies wird aber mit Staudinger/Kutter zu bejahen sein (s. OLG München, Beschluss vom 19.11.2008, 34 Wx 71/08
    https://openjur.de/u/472550.html

    Daher denke ich, dass auch zum Rangvortritt die Zustimmung des Treuhänders erforderlich ist.

    Schließlich ist in Ziffer 3.8. der Konsultation 9/2015 ausgeführt (Hervorhebung durch mich):

    „Das Gebot der vorherigen Zustimmung des Treuhänders zu Verfügungen über Sicherungsvermögenswerte gilt wegen der erforderlichen Bedeckungskontrolle ausnahmslos, also z. B. auch, wenn
     der dem Sicherungsvermögen zu entnehmende Vermögensgegenstand dem Sicherungsvermögen nur versehentlich zugeführt worden ist,
     der Vermögensgegenstand lediglich zeitweise übertragen oder abgetreten oder innerhalb des Vermögens des Unternehmens umgeschichtet werden soll,
     das Wertpapier oder Darlehen bereits voll zurückgezahlt worden ist, der betreffende Wert das Sicherungsvermögen mithin bereits verlassen hat oder
     der bei der Veräußerung des Gegenstandes erzielte Erlös sofort wieder in für das Sicherungsvermögen geeigneten Werten angelegt wird.“

    Und wenn selbst dann, wenn der betreffende Wert das Sicherungsvermögen bereits verlassen hat die Zustimmung des Treuhänders erforderlich ist, dann müsste dies mE erst recht gelten, wenn sich der Wert noch im Sicherungsvermögen, aber an anderer Rangstelle, befindet.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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