Genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Nachgenehmigung?

  • Gestellt wird der Antrag auf Eintragung der Eigentumsvormerkung. Der Verkäufer war vollmachtlos vertreten. Beigefügt ist dem Antrag nunmehr eine beglaubigte Abschrift der notariell beglaubigten Genehmigungserklärung des Verkäufers (=Eigentümer).

    Ich sehe es doch richtig, dass es sich hierbei um eine Privaturkunde handelt und daher die Urschrift der notariell beglaubigten Genehmigungserklärung eingereicht werden eingereicht muss und insofern die beglaubige Abschrift der Genehmigungsurkunde nicht nach § 29 GBO genügt?

  • Bei der Genehmigung kommt es lediglich darauf an, dass sie nachgewiesen wird. Das kann -wie bei der Erbteilsübertragung (OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 Wx 54/17, Rz. 30) oder bei der Auflassung https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post749984
    auch anhand einer beglaubigten Kopie erfolgen.

    Anders als bei der von 45 erwähnten Vollmachtsgeständniserklärung (s. BGH, NJW 1959, 883) muss allerdings die Genehmigung durch Zugang wirksam werden (§ 182 Absatz 1 BGB). Eine Genehmigungserklärung, die gegenüber nicht empfangsberechtigten Personen oder Einrichtungen abgegeben wird, hat zunächst keinerlei rechtliche Bedeutung. Dies gilt etwa für die Genehmigung einer durch einen vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Auflassungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt, weil dieses nicht Vertreter einer der beiden Parteien, sondern sonstiger Dritter ist (s. Bayreuther im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 182 RN 7 unter Zitat KGJ 34 A 253, 255 u.a.; Trautwein im jurisPK-BGB Band 1, 8. Auflage 2017, Stand 19.05.2017, § 182 RN 23 mwN). Zum Nachweis des Zugangs s. Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 29 GBO RN 56.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!