Vollmacht nach Verschmelzung

  • Im Grundbuch ist eine Grundschuld für die L-Bank eG eingetragen, eingetragen im Jahre 2014.
    Die L-Bank eG hat im Jahre 2015 ihrem Mitarbeiter X eine übliche Grundbuchvollmacht erteilt, insbesondere zur Vornahme von Grundschuldabtretungen.

    Im Mai 2017 wurde im Genossenschaftsregister der L-Bank eG eingetragen:
    Die Vertreterversammlung vom ...hat die Änderung der Satzung in § 1 (Firma) beschlossen. Die Änderung der Firma in O-Bank eG wurde gleichzeitig miteingetragen.
    Gleichzeitig wurde im Genossenschaftsregister der L-Bank eG - jetzt O-Bank eG - eingetragen: Mit der Genossenschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom ..Mai 2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom...die Genossenschaft Volksbank W-eG verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme)

    Der Mitarbeiter X der L-Bank eG - jetzt O-Bank eG - hat im Juli 2017 aufgrund seiner Vollmacht aus dem Jahre 2015 jetzt die vorgenannte Grundschuld an die Ksparkasse abgetreten.
    Im Beglaubigungsvermerk steht von der Verschmelzung nichts.

    Kann die Abtretung aufgrund der Vollmacht aus dem Jahr 2015 im Grundbuch vollzogen werden.

    Kann eine Abtretung auch dann vollzogen werden, wenn es sich um Grundschuld der Volksbank W-eG handelt.
    Muss sich das GBA durch Einsicht in das Genossenschaftsregister selbst von der Verschmelzung überzeugen ?

  • Für den übernehmenden Rechtsträger ändert sich lediglich die Firma. Wieso sollte denn dann eine von ihm erteilte Vollmacht erlöschen ? Der Fortbestand der bisherigen Vertretungsbefugnisse gilt natürlich auch dann, wenn nunmehr zum Vermögen des übernehmenden Rechtsträgers die GS des übertragenden Rechtsträgers gehört. Auch eine dem übertragenden Rechtsträger erteilte Vollmacht geht auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn nicht andere Anhaltspunkte aus dem der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis entnommen werden können (LG Koblenz, Beschluss vom 11.06.1997, 2 T 319/97 = NJW-RR 1998, 38; Schubert im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 168 RN 10 mwN in Fußn. 11; Weinland im jurisPK-BGB Band 1, 8. Auflage 2017, Stand 19.05.2017, § 168 RN 6 mwN in Fußnote 16).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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