Hallo,
ich weiß das Thema gab es grundsätzlich schon häufiger, aber ich hoffe ihr seid nicht böse wenn ich trotzdem eine konkrete Frage stelle ...
Also ich soll zwei Zwasis aufgrund Rückschlagsperre löschen. Mitte November wurden sie eingetragen, Ende November Stellung des Insolvenzantrags, Februar des Folgejahres Insolvenzeröffnung.
Der Insolvenzverwalter hat das Grundstück verkauft und ich soll nun die AV eintragen und die Zwasis wegen Unrichtigkeit löschen.
Mein Problem ist der Nachweis in der Form des § 29 GBO, insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages. Der BGH hat ja entschieden, dass eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts insoweit kein Nachweis ist. In meinem Fall ist es nun so, dass in dem Insolvenzeröffnungsbeschluss (in den Gründen) der Tag der Antragstellung genannt ist. Außerdem verweist der Insolvenzverwalter auf die Insolvenzakten, ich habe diese eingesehen und daraus ist ersichtlich, dass auch nur dieser eine Insolvenzantrag gestellt wurde ...
Mein Empfinden sagt mir, dass das als Nachweis eigentlich ausreichen müsste ... der Eröffnungsbeschluss ist ja eine öffentliche Urkunde ... ich bin aber unsicher, weil ich so einen Fall auch noch nie hatte. Laut HRP ist streitig, ob die Nennung im Insolvenzbeschluss als Nachweis ausreicht.
Den Gläubigern würde ich dann vorher noch rechtliches Gehör gewähren.
Was meint ihr dazu?