Löschung Zwasi Rückschlagsperre, Nachweis Zeitpunkt Insolvenzantrag

  • Hallo,

    ich weiß das Thema gab es grundsätzlich schon häufiger, aber ich hoffe ihr seid nicht böse wenn ich trotzdem eine konkrete Frage stelle ...

    Also ich soll zwei Zwasis aufgrund Rückschlagsperre löschen. Mitte November wurden sie eingetragen, Ende November Stellung des Insolvenzantrags, Februar des Folgejahres Insolvenzeröffnung.

    Der Insolvenzverwalter hat das Grundstück verkauft und ich soll nun die AV eintragen und die Zwasis wegen Unrichtigkeit löschen.

    Mein Problem ist der Nachweis in der Form des § 29 GBO, insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages. Der BGH hat ja entschieden, dass eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts insoweit kein Nachweis ist. In meinem Fall ist es nun so, dass in dem Insolvenzeröffnungsbeschluss (in den Gründen) der Tag der Antragstellung genannt ist. Außerdem verweist der Insolvenzverwalter auf die Insolvenzakten, ich habe diese eingesehen und daraus ist ersichtlich, dass auch nur dieser eine Insolvenzantrag gestellt wurde ...

    Mein Empfinden sagt mir, dass das als Nachweis eigentlich ausreichen müsste ... der Eröffnungsbeschluss ist ja eine öffentliche Urkunde ... ich bin aber unsicher, weil ich so einen Fall auch noch nie hatte. :oops: Laut HRP ist streitig, ob die Nennung im Insolvenzbeschluss als Nachweis ausreicht.

    Den Gläubigern würde ich dann vorher noch rechtliches Gehör gewähren.

    Was meint ihr dazu?


  • Mein Problem ist der Nachweis in der Form des § 29 GBO, insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages. Der BGH hat ja entschieden, dass eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts insoweit kein Nachweis ist. In meinem Fall ist es nun so, dass in dem Insolvenzeröffnungsbeschluss (in den Gründen) der Tag der Antragstellung genannt ist. Außerdem verweist der Insolvenzverwalter auf die Insolvenzakten, ich habe diese eingesehen und daraus ist ersichtlich, dass auch nur dieser eine Insolvenzantrag gestellt wurde ...


    ... damit ist die Voraussetzung der Eintragung mE offenkundig, 29 I S. 2 GBO

  • Das OLG München hat es im Beschluss vom 14.08.2014, 34 Wx 328/14, für den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO nicht für ausreichend erachtet, dass sich aus den Gründen des dem GBA übermittelten Insolvenzeröffnungsbeschlusses der Zeitpunkt des Antragseingangs ergibt. Eines Unrichtigkeitsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Vorgang offen- oder aktenkundig ist (OLG München, Beschluss vom 30.3.2015 - 34 Wx 19/159/160; Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 22 GBO RN 109; Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017; § 22 RN 61 mwN).

    Dazu genügt es, dass eine Tatsache dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Kenntnis amtlich oder außeramtlich erlangt wurde (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2013, 3 W 101/12).

    Was sich aus den Akten des Grundbuchamts oder desselben Amtsgerichts ergibt, ist aktenkundig (s. die Anmerkung von Sternal zum o.a. Beschluss des OLG München in der NZI 2014, 927/929 unter Zitat Demharter, § 29 Rn 61).

    Vorliegend hat das GBA die Akten des Insolvenzgerichts beigezogen (Zitat: „Außerdem verweist der Insolvenzverwalter auf die Insolvenzakten, ich habe diese eingesehen und daraus ist ersichtlich, dass auch nur dieser eine Insolvenzantrag gestellt wurde ...“).

    Damit bedarf es nicht der ansonsten erforderlichen Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Offenkundigkeit bei einem Verweis auf "(Nachlass-)Akten desselben Amtsgerichts, ..." z.B. noch Beschluss des OLG München vom 24.8.2016; 34 Wx 216/16

    => Für den vorliegenden Fall: Keine Pflicht zur Beziehung, aber wenn man sich die Kenntnis auf diese Art verschafft hat, ist es offenkundig.

    Damit bedarf es nicht der ansonsten erforderlichen Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters.

    Überholt.

    Dagegen ist die Anhörung des Hypothekengläubigers noch erforderlich.

  • Nein. Das ergibt sich mE nicht aus dem von Dir zitierten Beschluss vom 14.08.2014, 34 Wx 328/14. Die Entscheidung spricht die Offenkundigkeit nur im Zusammenhang mit dem Umstand an, dass dem GB selbst das Eintreten der Rückschlagsperre ersichtlich ist („Die Ausnahme der Offenkundigkeit, nämlich dass die Rechte in dem letzten Monat vor der Eröffnung oder danach eingetragen worden sind (BGH a. a. O. bei Rn. 17; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158/159) - scheidet ersichtlich aus“). Der Vermerk der Antragstellung im Beschluss bzw. seinen Gründen ist lediglich für die Frage thematisiert worden, ob der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO erbracht ist; die Offenkundigkeit ist in dem Zusammenhang nicht angesprochen. Sie war dafür auch nicht von Bedeutung.

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