Vollstreckbare Ausfertigung SBP bei Kündigungsklausel

  • Wie geht Ihr in der Praxis mit einem Antrag eines Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans/Annahmebeschlusses um, wenn im Besonderen Teil eine Kündigungsklausel vereinbart ist (wenn Zahlung ausgeblieben ist, muss dem Schuldner unter Fristsetzung ein Zahlungsaufforderungs-/Kündigungsschreiben zugehen)?

    1) Ist es erforderlich, dass man die Ausfertigung des SBP/Annahmebeschl. vorab beim Gläubiger zurückfordert? (M. E. nicht)

    2) Erteilt diese qualifizierte Klausel nach § 726 I ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG)? Oder gibt es da eine abweichende Bestimmung (ich habe aber auch noch nicht weiter recherchiert)?

    Ich (UrkB) habe erstmal einen Nachweis über die Zustellung des Kündigungsschreibens an den Schuldner beim Gläubiger erfordert. Bei Eingang muss ich die Akte wohl dem Rechtspfleger vorlegen ...?

    Wie geht Ihr mit solchen Fällen um?

  • Wie geht Ihr in der Praxis mit einem Antrag eines Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans/Annahmebeschlusses um, wenn im Besonderen Teil eine Kündigungsklausel vereinbart ist (wenn Zahlung ausgeblieben ist, muss dem Schuldner unter Fristsetzung ein Zahlungsaufforderungs-/Kündigungsschreiben zugehen)?

    1) Ist es erforderlich, dass man die Ausfertigung des SBP/Annahmebeschl. vorab beim Gläubiger zurückfordert? (M. E. nicht)

    2) Erteilt diese qualifizierte Klausel nach § 726 I ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG)? Oder gibt es da eine abweichende Bestimmung (ich habe aber auch noch nicht weiter recherchiert)?

    Ich (UrkB) habe erstmal einen Nachweis über die Zustellung des Kündigungsschreibens an den Schuldner beim Gläubiger erfordert. Bei Eingang muss ich die Akte wohl dem Rechtspfleger vorlegen ...?

    Wie geht Ihr mit solchen Fällen um?


    Hat denn der SBP (als Vergleich) im übrigen einen vollstreckungsfähigen Inhalt ?

    (Wir hatten hier so etwas mit einer Kündigungsklausel auch mal, hatten aber bei gekündigtem SBP weiter nichts vollstreckungsfähiges an sich aus dem SBP selbst als vereinbart gefunden. Antrag wurde daher seinerzeit vom UdG zurückgewiesen oder vom Gl. nach entspr. ger. Hinweis zurückgenommen, weiß ich jetzt nicht mehr so genau.)

  • Durch die Kündigung soll die ursprüngliche Forderung wieder aufleben.

    Aber kann/muss der Gläubiger dann tatsächlich aus dem SBP vollstrecken ?

    Soll er bei Nichtzahlung den SBP kündigen können. Gut, hat er getan. Alte Forderung lebt wieder auf. Ergo kann er wieder aus dem alten Titel weiter vollstrecken ohne eine 767er ZPO des Schuldners zu riskieren.

    Hm, weiß nicht, kenn deinen "ganzen" SBP nicht. Erinnerlich war bei uns das Ding irgendwie insgesamt so rudimentär "geregelt", dass daraus nichts konkretes zu vollstrecken gewesen wäre.

    :confused:

  • Von einem alten Titel ist nicht die Rede und selbst wenn, wäre der aufgezehrt. Der taugt dann gerade noch für die Zinsen nach IE.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nun, der GSBP kann doch auch eben bis zum Zustandekommen nicht titulierte Forderungen selbst titulieren.
    M.a.W. eine Schuldanerkenntniskomponente des "Vergleichs" enthalten.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • nun, der GSBP kann doch auch eben bis zum Zustandekommen nicht titulierte Forderungen selbst titulieren.
    M.a.W. eine Schuldanerkenntniskomponente des "Vergleichs" enthalten.

    Ja, das kann er sicher. Wie gesagt: Ohne das konkrete Ding komplett vorzuliegen haben ... ?

    Irgend etwas war bei uns dabei seinerzeit jedenfalls nicht koscher:
    a) evtl. ergab sich nicht mal der konkrete Gläubiger aus dem SBP,
    b) oder nicht die konkrete Forderung,
    c) oder es war bei uns nur die Kündigungsmöglichkeit geregelt im Falle des planmäßigen Zahlungsverzugs, aber sonst so gar nichts zum Weiteren ...
    Ich glaube, es war c).

    Hier haben wir ja lt. TE zu c) immerhin auch die Wiederauflebensklausel (!) drin. Wenn also daneben a) und b) im Falle von c) hinreichend klarer Inhalt des SBP sein sollte: wohl okay.

    Dann wären wir also - nachdem ich erstmal allumfassend Verwirrung gestiftet habe, hehe - ggf. doch endlich bei der Ausgangsfrage des TE: 726er-Klausel-Re-Zuständigkeit ?
    Denke, ja. (Aber Klausel-Rechtsschutzbedürfnis für die ggf. bereits titulierten Forderungen ?)

  • Nun, zur Ausgangsfrage: ich würd das dem Rechtspfleger auf den Tisch legen, soll der doch sehen, wie er damit klarkommt :D

    Oki, gedacht mein Tisch: an die Voraussetzungen der "Kündigung" des Plans würde ich keine formalstrengen Voraussetzungen stellen, jedoch den Schuldner mit kurzer Frist anhören. Wenn da nix kommt, erteilen und gut ist. Ob die Planregelungen im Einzelfall vollstreckbar sind, ginge mir sonstwo vorbei; wenn der Gläubiger dies meint, mag er es versuchen (Akte vom Tisch - bitte nicht zitieren, hätte ich früher nie gesagt, geschweige denn geschrieben :D )

    Zum Rechtschutzbedürnis:
    nö, einfach nicht zu problematisieren; da müsste ich in die Planauslegung gehen (Konsumtionsthese oder Titelumschaffung... ) dies sind Bereiche, die ggfls. im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu problematisieren wären, zumal die Planauslegung i.Zw. Richtersache wäre.

    Wobei dies in Praxi nicht zu Problemen führen dürfte ...... (ja ich bin auch schon mal undogmatisch unterwegs :D =

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • Erstmal vielen Dank für Eure Ausführungen!

    Ich berichte dann, wenn eine Entscheidung zur Klauselerteilung gefällt wird.
    (In meiner ersten Sache konnte der Gläubiger schon das Kündigungsschreiben nicht an den Schuldner zustellen, weil unbekannt verzogen :aetsch: )

  • Nach weiterem Gegrübel könnte ich mir die Lösung so vorstellen:

    Eine vollstreckbare Ausfertigung kann (sofern keine anderweitigen Bedingungen entgegenstehen) jederzeit in Höhe der Quote erteilt werden.

    Will der Gläubiger aber den vollen Forderungsbetrag einklagen oder aus dem alten Titel vollstrecken, muss er vorher die Kündigung aussprechen.

    Also brauche ich eigentlich keinen Nachweis über die Kündigung anfordern, sondern erteile einfach die Klausel hinsichtlich des Quotenbetrages.

    Was denkt Ihr darüber?

  • Nach weiterem Gegrübel könnte ich mir die Lösung so vorstellen:

    Eine vollstreckbare Ausfertigung kann (sofern keine anderweitigen Bedingungen entgegenstehen) jederzeit in Höhe der Quote erteilt werden.

    Will der Gläubiger aber den vollen Forderungsbetrag einklagen oder aus dem alten Titel vollstrecken, muss er vorher die Kündigung aussprechen.

    Also brauche ich eigentlich keinen Nachweis über die Kündigung anfordern, sondern erteile einfach die Klausel hinsichtlich des Quotenbetrages.

    Was denkt Ihr darüber?

    Ne. Was denn für eine Quote, entweder alles mit 726 oder nichts. :confused:

  • Die Gläubiger erhalten bei braver Zahlung des Schuldners nicht die volle Forderungssumme, sondern nur eine Regulierungsquote auf ihre Forderung (Vergleichsbetrag)

  • Also, unsere Rechtspflegerin ist nunmehr nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um eine qualifizierte Klausel gem. § 726 ZPO handele.

    Nachdem der Gläubiger nun die Kündigung ausgesprochen hat, soll dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung über den Quotenbetrag erteilt werden.

    ..... Hm, diese Konstellation finde ich irgendwie merkwürdig.

    Da kündigt der Gläubiger den SBP mit der Folge, dass seine Forderung wieder voll auflebt, und dann soll er nur eine vollstreckbare Ausfertigung über die Quote erhalten?

    Wir haben leider keine vernünftigen Kommentare hier, die Ausführungen über solch einen Fall beinhalten.

    Ich versuche, Parallelen zu einem Vergleich nach § 794 ZPO (was der SBP ja im Grunde ist) zu ziehen. In einem Vergleich wird ja anscheinend aufgeführt, dass der Schuldner anerkennt, einen Betrag X zu schulden. Und es wird sich dahingehend verglichen, dass er einen Betrag Y zu zahlen hat. Wenn er den Betrag Y nicht zahlt, macht der Gläubiger vom Kündigungsrecht Gebrauch, sodass auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung über den Betrag X erteilt werden kann.

    Ein Anerkenntnis in dem Sinne habe ich ja im SBP nicht - jedenfalls nicht so deutlich formuliert. Es heißt ja nur "ich biete den Gläubigern zur Bereinigung meiner Schulden folgenden Schuldenbereinigungsplan an". Kann und muss ich das denn als Anerkenntnis werten? Der Schuldner würde ja vermutlich auch keine Forderungen aufführen, die seines Erachtens nicht oder nur ungerechtfertigter Weise bestehen?!

    Und noch eine Frage: Wenn ich die gesamte Forderung tituliere, muss dann der alte Titel zurückgefordert werden, damit nicht zwei Titel in der Welt sind?


  • Keine Ahnung, aber die zuständige Rechtspflegerin mag ja dann die 726-Klausel in Höhe des ggf. bezifferten "Quotenbetrags" erteilen. Schlecht zu beurteilen, ohne den konkreten SBP zu sehen. Ihr Job !

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