Pfüb mit PKH Antrag, PKH nicht bewilligungsfähig

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Pfüb für eine Unterhaltspfändung, Kind vertreten durch Mutter, vertreten durch Jugendamt als Beistand. Es ist PKH beantragt, leider erfüllt die Mutter die Voraussetzungen überhaupt nicht, ich muss den PKH-Antrag ablehnen. Muss ich jetzt vorher nochmal anhören und fragen ob der Pfüb dann trotzdem erlassen werden soll? Oder kann ich einfach PKH zurückweisen und Pfüb erlassen? :confused: Mache M nur in Vertretung...

  • Eigentlich würde ich es ähnlich machen, wie Anna1290.

    Problem ist aber: Die Gebühr wird mit Antragstellung fällig.
    Eine Rücknahme des Antrags hätte daher kostenrechtlich keine Auswirkungen.

    Die Kosten sind bereits entstanden, und bei Zurückweisung des PKH-Antrags von der Gläubigerseite als Vorschuss zu zahlen.

    Generell Anhörung vor Zurückweisung würde ich aber dennoch machen, im Normalfall. Wegen rechtlichem Gehör.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich betrachte den PfÜB-Antrag immer als bedingt auf die Bewilligung von PKH gestellt. Würde ich im vorliegenden Fall auch so machen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich betrachte den PfÜB-Antrag immer als bedingt auf die Bewilligung von PKH gestellt.

    Eine Bedingung müßte sich ausdrücklich aus dem Antrag ergeben. Tut sie es nicht, ist der Antrag unbedingt gestellt und daher zu bescheiden.

    Vorliegend ist der PKH-Antrag zurückzuweisen und gleichzeitig der Gerichtskostenvorschuß von 20 EUR zu erheben. Nach Einzahlung kann der PfÜB dann erlassen werden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich frage da immer nochmal nach, könnte ja sein, dass die Mutter dann die 20,00 € nicht bezahlen möchte.


    *zustimm* Die Kosten waren bereits mit Antragstellung verbraucht, es sei denn es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zunächst nur über den PKH-Antrag entschieden werden soll. Außerdem tun 20 € es nicht, die Gerichtsvollzieher wollen auch noch was haben.

  • Die Formulare sehen eine solche Bedingung jedoch leider nicht vor. Das würde ich nicht zum Nachteil der Partei auslegen. Im Zweifel nochmal nachfragen, ob der PfÜB-Antrag als bedingt gestellt angesehen werden soll oder nicht.

    Ich meinte, entsprechende Rechtsprechung mal gefunden zu haben, such ich bei Gelegenheit mal raus (kann auch sein, dass ich das mit dem Mahnverfahren gerade durcheinander bringe - die Entscheidung, die ich meine, ist schon etwas her).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich betrachte den PfÜB-Antrag immer als bedingt auf die Bewilligung von PKH gestellt.

    Eine Bedingung müßte sich ausdrücklich aus dem Antrag ergeben. Tut sie es nicht, ist der Antrag unbedingt gestellt und daher zu bescheiden.

    Vorliegend ist der PKH-Antrag zurückzuweisen und gleichzeitig der Gerichtskostenvorschuß von 20 EUR zu erheben. Nach Einzahlung kann der PfÜB dann erlassen werden.


    :daumenrau

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