Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente

  • Hallo Kollegen, hätte mal eine Frage zur Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente.

    Die Ehegatten haben gemeinschaftlich notariell testiert. Der Ehemann ist jetzt verstorben. Ich hab die Testamente vollumfänglich eröffnet. Die Ehefrau meldet sich jetzt und will auf keinen Fall das die gesetzlichen Erben den vollen Inhalt der Testamente kennen. Dann gibt es wohl richtig stress.

    Meiner Meinung bleibt mir aber nix übrig.

    Die Verfügungen kann ich m. E in den Testsmenten nich trennen.

    Das typische wurde testiert.

    1. Gegenseitige Einsetzung

    2. Der Längstlebende beruft....... Zu erben.

    3. Nach dem Tod des Längstlebende Vermächtnis an person.... Etc

    Wie ist denn eure Meinung? Bevor ich jetzt hier ein riesiges Fass los trete, will ich das richtig machen

  • Ja mir geht es auch um die Bekanntgabe.

    Das ich den gesetzlichen Erben die Testamente bekannt geben muss weiß ich.
    Nur gebe ich auch den schlusserben bereits jetzt das Testament bekannt oder erst nach dem 2ten Erbfall?.

  • Ich bin der Meinung bekannt geben, wenn die Schlusserben jetzt schon Verfahrensbeteiligte sind als PT oder gesetzliche Erben. Selbst wenn es sich trennen ließe, wenn Akteneinsicht gefordert wird kann ich das auch nicht verhindern. Ist der Schlusserbe völlig fremd, dann nicht.

    Gerade wenn die Überlegung besteht, mache ich das PT geltend oder warte ich die Schlusserbschaft ab und stelle dann fest ich gehöre nicht dazu.... finde ich ganz schlecht.

    Aber dazu gab es im Forum schon unterschiedliche Meinungen.

  • Im ersten Sterbefall sind von der Eröffnung in Kenntnis zu setzen:

    - die testamentarischen Erben für den ersten Sterbefall (hier: die Ehefrau)
    - die gesetzlichen Erben

    Die Schlusserben erhalten also solche noch keine Kenntnis von dem Testamentsinhalt. Nur, wenn die Schlusserben zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, ist ihnen Mitteilung zu machen - aber eben nicht, weil sie Schlusserben sind, sondern weil sie für den ersten Sterbefall auf den Pflichtteil verwiesen wurde.

  • Im ersten Sterbefall sind von der Eröffnung in Kenntnis zu setzen:

    - die testamentarischen Erben für den ersten Sterbefall (hier: die Ehefrau)
    - die gesetzlichen Erben

    Die Schlusserben erhalten also solche noch keine Kenntnis von dem Testamentsinhalt. Nur, wenn die Schlusserben zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, ist ihnen Mitteilung zu machen - aber eben nicht, weil sie Schlusserben sind, sondern weil sie für den ersten Sterbefall auf den Pflichtteil verwiesen wurde.


    Genauso wollte ich es auch machen. Die Vermächtnisnehmer und den Testamentsvollsrecker wollte ich auch nicht benachrichtigen.
    Weil dies erst nach dem Tod des Letzversterbenden eintrifft.

    Na dann wird die die Ehefrau mir aber an den Kragen wollen, wenn sie hört das ich die Testamente vollumfänglich eröffne und auch den gesetzlichen Erben bekannt gebe.

  • Die soll deinen Kragen mal schön in Ruhe lassen. Du erfüllst nur deine Pflicht. Die gesetzlichen Erben müssen nun mal erfahren, dass sie jetzt nur Pflichtteilsberechtige sind. Darüber sollte der Notar bei Beurkundung eigentlich belehrt haben .....

  • Wie würde es denn aussehen, wenn die gesetzliche Erbin in einem notariellen Vertrag auf ihr Pflichtteil verzichtet hat?

    Müsste ich dann den Vertrag vom Notar anfordern und prüfen oder geht das im Eröffnungsverfahren zu weit?
    Teile ich der gesetzlichen Erbin die Testamente trotzdem mit, weil sie die ja auch anfechten könnte?

  • Pflichtteilsverzicht ändert nichts daran, dass sie weiter gesetzliche Erbin ist und daher hat sie m.E. Anspruch auf vollständigen Inhalt.

  • Pflichtteilsverzichte sind (auch) keine die Erbfolge ändernde Urkunden. Sie werden häufig auch nicht im ZTR registriert und kommen somit nicht auf dem offiziellen Weg in die Nachlassakten. Es besteht auch kein Anspruch des Nachlassgerichts, sie zu den Nachlassakten zu bekommen, da sie nichts an der Erbfolge ändern.

    Es ist im Zweifel Sache des Erben, sich über das Bestehen bzw. den Inhalt des Pflichtteilsverzichts zu informieren, um evtl. "Pflichtteilsansprüche" von Pflichtteilsberechtigten, die auf ihren Pflichtteil verzichtet haben, abzuwehren. Reines Schuldrecht.

  • Pflichtteilsverzichte sind (auch) keine die Erbfolge ändernde Urkunden. Sie werden häufig auch nicht im ZTR registriert und kommen somit nicht auf dem offiziellen Weg in die Nachlassakten. Es besteht auch kein Anspruch des Nachlassgerichts, sie zu den Nachlassakten zu bekommen, da sie nichts an der Erbfolge ändern.

    Es ist im Zweifel Sache des Erben, sich über das Bestehen bzw. den Inhalt des Pflichtteilsverzichts zu informieren, um evtl. "Pflichtteilsansprüche" von Pflichtteilsberechtigten, die auf ihren Pflichtteil verzichtet haben, abzuwehren. Reines Schuldrecht.

    Pflichtteilsverzichte haben im ZTR doch auch gar nichts verloren!

  • Pflichtteilsverzichte haben im ZTR doch auch gar nichts verloren!

    Das sehen bei uns viele Notare ganz anders. Die registrieren auch Pflichtteilsverzichtsverträge als "Erbfolge ändernde Urkunden", damit sie zu den Nachlassakten kommen.

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