Verfahrenspfleger für Mündel im Strafverfahren

  • Hallo Zusammen,

    ich hab hier eine Vormundschaftssache, bei der ich nicht genau weiß, wie ich weiter machen soll.
    Vormund des Minderjährigen (schwere psychische Störung aufgrund Mißbrauch) ist das Jugendamt.
    Nun hat das Mündel eine Straftat begangen, welche wohl auf den eigenen Mißbrauch zurück zu führen ist.
    Das Jugendstrafverfahren läuft, laut Vormund soll wohl ein Pflichtverteidiger bestellt sein.

    Das Jugendamt als Vormund frägt nun, ob es "aufgrund der geistigen und seelischen Behinderung Sinn macht, zusätzlich einen Verfahrenspfleger zu bestellen".

    Vielleicht könnt ihr mir da auf die Sprünge helfen.
    Ich sehe derzeit nicht, was der Verfahrenspfleger zusätzlich machen könnte/sollte. Eventuell stehe ich aber einfach nur auf dem Schlauch.

  • Sinn macht es jedenfalls, zusätzlich zum Vormund einen Pfleger mit dem Aufgabenkreis "sorgerechtliche Vertretung in einem Strafverfahren". Gerade bei Sexualdelikten ist es nicht ratsam, wenn der Vormund Details der Ermittlung kennt, die sich möglicherweise als falsch herausstellen. Es ist schwer, seine Aufgaben als Vormund zu erfüllen, ohne ständig das Thema Strafverfahren bearbeiten zu müssen.

    Der Pflichtverteidiger reicht dafür nicht aus, da er nicht die Pflichten und Verantwortungen eines gesetzlichen Vertreters hat. Wir haben hier eine Anwältin, die beides gut unter einen Hut bringt und aus rechtlichen Gründen Wert auf die Bestellung legt.

  • Erstmal müssen wir hier die Begriffe etwas aufdröseln:

    Verfahrenspfleger = Beteiligter im Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren

    Ergänzungspfleger = Ausübende Person über einen Teil des Sorgerechts

    (Verfahrensbeistand = Interessenvertreter des Kindes in Familiensachen)


    Was hier also am ehesten gewollt sein dürfte, ist der Ergänzungspfleger (da die anderen beiden Konstruktionen im Strafverfahren nicht existent sind).

    Der kann jedoch nicht bestellt werden, da der Vormund nicht gemäß §1909 I 1 BGB an der Vertretung gehindert ist...

    Meiner Meinung nach müsste die Vertretung daher mit Vormund und Pflichtverteidiger erfolgen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Beim Mitvormund bin ich genau deiner Meinung. Damit sind wir schon einmal zu zweit. Alle Anderen bestellen aber notorisch Pfleger, auch wenn sie die Begründung auf § 1775 BGB aufbauen. Denn danach ist kein Vertretungshindernis Voraussetzung sondern der besondere Grund. Und den habe ich oben skizziert.

    Jüngstes Beispiel: Verteidiger und Beschuldigter verständigten sich darauf, eine Zeugenaussage zu bestreiten oder anzugreifen. Die Verantwortung dafür sollen der Verteidiger und der Mandant tragen. Ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters geht das nicht, also sollte der Verteidiger ihn auch gesetzlich vertreten.

  • Als besondere Gründe werden im Palandt u.a. aufgeführt:

    -unterschiedliche Religionen bei Mündel und Vormund

    - Schwierigkeiten in der Vermögensverwaltung


    würde mich hier in dem Verfahren schwer tun.

    Und für den Ergänzungspfleger ist und bleibt die rechtliche oder tatsächliche Verhinderung Voraussetzung, Palandt, §1909, Rn4.
    Das heißt im Umkehrschluss, dass nach §1666 BGB festgestellt werden muss, das bei alleiniger Vertretung durch den Vormund das Kindeswohl gefährdet ist.

    Und das halte ich für weit hergeholt.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Sinn macht es jedenfalls, zusätzlich zum Vormund einen Pfleger mit dem Aufgabenkreis "sorgerechtliche Vertretung in einem Strafverfahren". Gerade bei Sexualdelikten ist es nicht ratsam, wenn der Vormund Details der Ermittlung kennt, die sich möglicherweise als falsch herausstellen. Es ist schwer, seine Aufgaben als Vormund zu erfüllen, ohne ständig das Thema Strafverfahren bearbeiten zu müssen.


    Ob das als rechtliche Begründung taugt? :gruebel:

    (Auch Betreuer haben derartige Fälle/Problematiken zu bearbeiten, für die Betreuten wird allerdings kein weiterer Betreuer bestellt, außer natürlich der Betreuer wäre irgendwie involviert.)

  • In Zusammenhang mit den unbegleiteten Minderjährigen haben wir die Frage schon ausführlich diskutiert. Wir sind nun Mal eben Amtsvormund und können uns noch so viel Mühe geben, unseren Mündeln bleibt das immer bewusst. Und dessen müssen wir uns bewusst sein, um uns zurück nehmen zu können.
    Bei den Und hat es sich bestens bewährt.

  • Sinn macht es jedenfalls, zusätzlich zum Vormund einen Pfleger mit dem Aufgabenkreis "sorgerechtliche Vertretung in einem Strafverfahren". Gerade bei Sexualdelikten ist es nicht ratsam, wenn der Vormund Details der Ermittlung kennt, die sich möglicherweise als falsch herausstellen. Es ist schwer, seine Aufgaben als Vormund zu erfüllen, ohne ständig das Thema Strafverfahren bearbeiten zu müssen.

    Der Pflichtverteidiger reicht dafür nicht aus, da er nicht die Pflichten und Verantwortungen eines gesetzlichen Vertreters hat. Wir haben hier eine Anwältin, die beides gut unter einen Hut bringt und aus rechtlichen Gründen Wert auf die Bestellung legt.


    Sehe ich genau nicht so!! :teufel:

    Sorry, aber als Vormund bin ich umfassender Vertreter des Kindes. Neben der Vertretung/Mitwirkung im Strafverfahren z. B. auch im Bereich "Gesundheitsvorsorge". Schon im Hinblick darauf werde ich mich wohl Vorwürfen gegen mein Mündel befassen müssen, auch und gerade wenn sie falsch waren.

  • Sinn macht es jedenfalls, zusätzlich zum Vormund einen Pfleger mit dem Aufgabenkreis "sorgerechtliche Vertretung in einem Strafverfahren". Gerade bei Sexualdelikten ist es nicht ratsam, wenn der Vormund Details der Ermittlung kennt, die sich möglicherweise als falsch herausstellen. Es ist schwer, seine Aufgaben als Vormund zu erfüllen, ohne ständig das Thema Strafverfahren bearbeiten zu müssen.

    Der Pflichtverteidiger reicht dafür nicht aus, da er nicht die Pflichten und Verantwortungen eines gesetzlichen Vertreters hat. Wir haben hier eine Anwältin, die beides gut unter einen Hut bringt und aus rechtlichen Gründen Wert auf die Bestellung legt.


    Sehe ich genau nicht so!! :teufel:

    Sorry, aber als Vormund bin ich umfassender Vertreter des Kindes. Neben der Vertretung/Mitwirkung im Strafverfahren z. B. auch im Bereich "Gesundheitsvorsorge". Schon im Hinblick darauf werde ich mich wohl Vorwürfen gegen mein Mündel befassen müssen, auch und gerade wenn sie falsch waren.


    Das sehe ich genauso.

    Dabei darf es auch keine Rolle spielen, ob es sich um eine natürliche Person als Vormund oder "nur" einen Amtsvormund handelt. Genauso kann nicht danach differenziert werden, ob das Mündel ein UMF ist oder nicht.

    (Ansonsten müsste man natürlich genauso bei Betreuten verfahren, für die ein Berufs- oder Vereinsbetreuer bestellt wurde.)

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