Kosten klarstellender Beschluss

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine kurze Frage zur Kostentragungspflicht. Ich habe einen selbständigen Schuldner der vom Drittschuldner Provisionszahlungen erhält. Da es sich um regelmäßige Zahlungen handelt, die zu einem wesentlichen Teil das Einkommen darstellen, hat der Dsch gem § 850 c ZPO Pfändungsschutz zu berücksichtigen.... tat er aber nicht, sondern zahlte alles an den Gläubiger.
    Von mir wurde ein klarstellender Beschluss auf Antrag erlassen...wer trägt denn die Kosten des Verfahrens ?
    Hatte sie nach guter alter Sitte dem Schuldner auferlegt ( sind zu ZU-Auslagen ), aber dieser legt jetzt Rechtsmittel ein ....

    Vielleicht doch nicht § 788 ZPO sondern § 91 ZPO ?? :confused::confused::confused:

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine kurze Frage zur Kostentragungspflicht. Ich habe einen selbständigen Schuldner der vom Drittschuldner Provisionszahlungen erhält. Da es sich um regelmäßige Zahlungen handelt, die zu einem wesentlichen Teil das Einkommen darstellen, hat der Dsch gem § 850 c ZPO Pfändungsschutz zu berücksichtigen.... tat er aber nicht, sondern zahlte alles an den Gläubiger.
    Von mir wurde ein klarstellender Beschluss auf Antrag erlassen...wer trägt denn die Kosten des Verfahrens ?
    Hatte sie nach guter alter Sitte dem Schuldner auferlegt ( sind zu ZU-Auslagen ), aber dieser legt jetzt Rechtsmittel ein ....

    Vielleicht doch nicht § 788 ZPO sondern § 91 ZPO ?? :confused::confused::confused:


    Wenn der Gl. die Provision mit Anspruch G gepfändet haben sollte,
    der Schuldner daraufhin einwendete, dass hierbei aufgrund "wesentlichen Einkommens" aber die Schutzvorschriften der §§ 850ff. 850c Abs. 3 ZPO Anwendung zu finden haben,
    würden wir uns eher im 766er-Bereich bewegen.

    Wenn er damit nach (unwidersprochener ?) Gl.-Anhörung offenbar auch durchgedrungen ist, dürften die Kosten des Erinnerungsverfahrens gem. § 91 ZPO wohl eher dem unterlegenen Gläubiger aufzuerlegen gewesen sein.

  • Guten Morgen,

    in meinem Fall ging es darum, dass der Drittschuldner § 850 c ZPO nicht berücksichtigt hat, sondern alles! an den Gläubiger ausgekehrt hat. Trotz Belehrung weigerte sich der Drittschuldner den pfandfreien Betrag zu berücksichtigen und bestand auf einen klarstellenden Beschluss. Um die Kosten für diesen Beschluss geht es hier.
    Meines Erachtens muss diese der Schuldner tragen, denn eine Festsetzung gegen den Drittschuldner wegen Dickschädel geht doch wohl nicht, oder ?

  • Anspruch G aber mit dem Hinweis im Pfüb, dass § 850 c ZPO gilt ....

    a) Und warum nimmt der Gläubiger dann nicht gleich Anspruch A, wäre wohl eindeutiger gewesen ...

    b) Zu überlegen wäre durchaus, die Kosten des analog § 766 ZPO ergangenen "klarstellenden Beschlusses" dem Drittschuldner aufzuerlegen. Dieser wurde nach der entsprechenden Eingabe des Schuldners beteiligt, vertrat weiter seinen Standpunkt, alles - ohne Berücksichtigung der Schutzvorschriften der §§ 850 ff., 850c Abs. 3 ZPO - an den Gl. abzuführen und unterlag damit, § 91 Abs. 1 ZPO.

    Problem bei b): Die Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenentscheidung ist erledigt, aber du bekommst dafür eine neue des Drittschuldners, hihi.

    Persönlich würde ich ja die 3,50 € ZU-Auslagen aus pragmatischen Erwägungen einfach außer Ansatz lassen - auch im Hinblick auf a), aber wenn du sie weiter beim Schuldner lassen möchtest, mag ggf. noch § 99 Abs. 1 ZPO helfen (, der allerdings wieder durch § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ausgehebelt sein könnte ?).

    :D

  • Ich stimme zsesar in allem zu.

    M. E. läuft ein Klarstellungsbeschluss über die 766-er Schiene.

    Hätte im Hinblick auf die ZU-Kosten ehrlich gesagt gedacht, dass diese gar nicht anzusetzen wären, da das 766-er-(oder 850-c-4-)Verfahren doch eines ist, in dem sich die (RA-)Gebühren nach dem Streitwert richten... (und es sind bestimmt nicht schon 10 ZU's angefallen). (??)

    (Andererseits hätte man sich auch auf den Standpunkt stellen können, dass die Erinnerung/der Antrag auf Klarstellung überhaupt nicht erforderlich war/zurückzuweisen gewesen wäre mit der Kostenfolge zu Lasten des Schuldners - denn der PfÜB IST ja klar - die 850-c-Beschränkung ist drin - aber so ist das ja hier nicht gelaufen.)

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