Vorlage Urkunde in Ausfertigung?

  • Guten Morgen,

    ich stehe mal wieder vor einem kleinen Problem: Eingetragen ist eine Zwangssicherungshypothek, welche der Eigentümer gern gelöscht haben möchte. Er dachte, dass dies auch bereits vor mehr als 10 Jahren erfolgt sei, da in einer anderen Urkunde vereinbart war, dass das Recht gelöscht werden kann, wenn ein bestimmter Grundbesitz umgeschrieben ist. In der damaligen Urkunde haben sowohl der Eigentümer als auch der Gläubiger (der zwischenzeitlich verstorben ist), die Löschung der ZwaSi bewilligt und beantragt. Der Notar wurde beauftragt den Löschungsantrag erst zum Grundbuch einzureichen, nachdem der Grundbesitz X auf Z umgeschrieben ist. Bei der Umschreibung wurde aber die Löschung der Zwangssicherungshypothek vom Notar entweder vergessen (Eintragung betraf anderes Blatt) oder bewusst nicht beantragt. In der Urkunde steht noch, dass der Notar berechtigt ist, einzelne Anträge nicht zum Grundbuchamt einzureichen. Beteiligten selber haben nicht auf etwaige Antragsrechte verzichtet.

    Kann jetzt der Eigentümer die Löschung beantragen mit Bezug auf die in den Akten befindliche Urkunde? Muss er mir nicht eine in seinem Besitz befindliche Ausfertigung einreichen? Oder müssen nun gar noch die Erben des Gläubigers zustimmen?!? Je länger ich nachdenke, umso mehr bin ich verwirrt.

    Der Notar ist leider nicht mehr im Dienst :mad:.

  • Die Urkunden sind beim Amtsgericht verwahrt. Hatte ich vorher schon nachgesehen. Das wird dem Eigentümer vermutlich zu lange dauern, bis er die Ausfertigung erhält.

    Alternativ kann er doch dann auch die Löschungsbewilligung der Erben mit Erbnachweis einreichen, wenn das unproblematischer ist (möglicherweise gibt es ja auch bereits den Erbnachweis in grundbuchmäßiger Form). Bezüglich seiner eigenen Löschungsbewilligung (auszulegen als Zustimmung des Eigentümers zur Löschung nach § 27 GBO) genügt aber dann der Hinweis auf die in den Akten vom Notar eingereichte Urkunde.

    Würde dann einfach beide Möglichkeiten aufzeigen.

  • Achtung, Hypothek (nicht Grundschuld!). Wenn bereits löschungsfähige Quittung erteilt wurde (in der Alturkunde) kann nicht mehr Löschungsbewilligung durch den Buchgläubiger erteilt werden (
    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.04.2017, 20 W 93/17).

    Abgesehen davon gibt es die Ausfertigung vom verwahrenden Amtsgericht gegen Zahlung der Kopierkosten. Alles andere erfordert neue Beurkundung (oder Entwurf + Beglaubigung).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Löschungsbewilligung des Gläubiger-Erblassers liegt dem Grundbuchamt in der Akte vor.
    Die Gläubiger-Erben müssen diese gegen sich gelten lassen, § 130 II BGB.
    Nachdem auch damals die Eigentümerzustimmung beurkundet wurde, kann das Recht gelöscht werden.

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