Beteiligungsverhältnis Nacherben

  • In meinem eigenhändigen Testament heißt es: Ich setze meine beiden Kinder zu meinen Erben ein, sie sollen jedoch nur Vorerben sein; Nacherben sind ihre Abkömmlinge.
    Sollten sie keine Abkömmlinge haben ist das jeweilige andere Kind Nacherbe bzw dessen Abkömmlinge.

    Meine Frage: Abkömmlinge Nacherben nach der Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder zu gleichen Teilen ?

  • In der Regel zwei Nacherbfolgen für jeden Erbanteil (Hälfteerbteile, was denn sonst?), wobei nur die Abkömmlinge des jeweiligen Vorerben zu Nacherben für dessen Hälfteerbteil berufen sind. Der andere Stamm ist dann (nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge) nur ersatzweise berufen, falls ein Vorerbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt, also in erster Linie das andere Erblasserkind und erst in zweiter Linie dessen Abkömmlinge. Fraglich ist, ob das andere Erblasserkind dann ggf. wieder Vorerbe und seine Abkömmlinge dementsprechend Nachnacherben sein sollen.

    Also das übliche Problem.

  • nun, ich hatte in meinem Erbscheinsantrag lediglich aufgenommen:
    es ist Nacherbfolge angeordnet; Nacherben sind deren jeweiligen Abkömmlinge der Vorerben.
    Ich bin davon ausgegangen, dass ich ein Beteiligungsverhältnis der Nacherben nicht anzugeben bräuchte und bekomme jetzt die Akte zur Nachbesserung.
    Muss ich in diesem Stadium bereits den Erblasserwillen dahin erforschen, ob die Einsetzung der Ersatznacherben nach Stämmen ( im Zweifel sicher in Anlehnung des 2069 BGB anzunehmen) oder nach Bruchteilen zu erfolgen hat ?

  • Zu welchen Anteilen die Nacherben berufen sind, ist das geringste Problem. Das eigentliche Problem ist, dass die Nacherbfolge als solche nicht zutreffend beschrieben ist, wenn es sich - wie ausgeführt - um zwei verschiedene Nacherbfolgen (für jeden Erbteil des jeweiligen Vorerben eine eigene) handelt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!