Formfreie Abschichtung

  • Guten Morgen,

    mir liegt vor eine rein schriftliche Abschichtungsvereinbarung zwischen Erbe A und B. Erbe A (der Begünstigte) reicht das nun ein mit der Bitte um Berichtigung des Grundbuchs.
    Nach allem, was ich gelesen habe, brauche ich doch zumindest eine notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligung von Erbe B. Ich habe nichts von dem, nur den einfachen Antrag. Ich kann mich eh nicht anfreunden mit dem einfachen Schriftsatz, aber nach diversen Entscheidungen reicht es wohl auch fürs Grundbuch aus. Ich frage mich, wie andere Institutionen damit umgehen, da ist ja nicht mal ein Identitätsnachweis gegeben. Sehr suspekt.......:gruebel:

  • Dem GBA gegenüber ist die Abschichtung m.E. in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Materiellrechtlich ist sie wohl an keine besondere Form gebunden aber das bezieht sich nicht auf den GB-Nachweis. Man braucht also entweder die Abschichtungsvereinbarung oder eine Berichtigungsbewilligung in der Form des § 29 GBO. Außerdem könnte evtl. noch eine UB erforderlich sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zum Nachweis der Abschichtung durch Berichtigungsbewilligung des ausscheidenden Miterben in der Form des § 29 GBO siehe z. B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. 11. 2011 - 3 W 124/11 mit Anm. von Böhringer in der ZEV 2012, 264/265 ff.; Jünemann in der ZEV 2012, 65 ff. unter 4.1

    Zum Erfordernis der UB s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1053272

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Streitig! Siehe den von Prinz schon genannten Beschluss aus Zweibrücken.

    Ulf

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  • Natürlich ist wegen § 29 GBO die Beglaubigung der Unterschriften erforderlich (nach zutreffender Auffassung beider Erben). Eine Berichtigungsbewilligung ist nicht nötig, denn wenn die Beglaubigung nachgeholt wird, ist damit bereits der Nachweis der Unrichtigkeit geführt. Denn die Abschichtungsvereinbarung als solche liegt dann ja formgerecht vor.

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