§ 21, 5 InsO für Neugläubiger ?

  • Hallo zusammen ! Kann ein Neugläubiger (Titel nach Beschluss § 21 InsO) tatsächlich noch vollstrecken ? Bisher ist nur ein Beschluss nach § 21 InsO vorhanden. Es wird nicht wegen Unterhalt vollstreckt. Meine Kommentare sind schon etwas älter und sagen leider nichts Spezielles zu der Konstellation.

  • Da der Gl. jetzt einen Anspruch gegen den Schuldner hat, kann er kein Neugläubiger sind, sondern nur InsO-Gläubiger (Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben).

  • Hallo zusammen ! Kann ein Neugläubiger (Titel nach Beschluss § 21 InsO) tatsächlich noch vollstrecken ? Bisher ist nur ein Beschluss nach § 21 InsO vorhanden. Es wird nicht wegen Unterhalt vollstreckt. Meine Kommentare sind schon etwas älter und sagen leider nichts Spezielles zu der Konstellation.

    Ein Neugläubiger kann es nicht sein, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde ;)

    Ob vorliegend Gläubiger noch vollstrecken können, dürfte sich nach dem konkreten gem. § 21 InsO erlassenen Beschlussinhalt richten (hatte hier auch schon einen 21er ohne Anordnung von Nr. 3).

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