Zuständigkeit Nachlassverfahren Bayern

  • Hallo liebe Kollegen.

    Eine kurze Frage:

    In Bayern ist aufgrund Aufhebung des Richter-Vorbehaltes nun auch der Rpfleger für Erbscheinserteilung aufgrund testamentarischer Erbfolge funktionell zuständig.

    In der Verordnung heißt es: "Soweit... gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.".

    Das heißt im Umkehrschluss: Wenn keiner der Beteiligten widerspricht, jedoch ich dem Antrag aufgrund erbrechtlicher Hindernissen nicht stattgeben kann, dann bleibe ich doch als Rpfleger zuständig und lehne den Antrag mit Rechtsmittelbelehrung ab, oder?

    Vielen Dank.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!