• Nun der Betreuer sollte sich rechtlich beraten lassen, das ist nicht Aufgabe des Betreuungsgerichts.
    Ich denke aber schon, dass er falsch liegt und Handlungsbedarf besteht. Das Totschlagargument, dass für die Heimkosten nichts gebraucht und deshalb auch nichts gefordert wird, wird der künftige Erbe des Betreuten nicht gelten lassen. Laut #1 ist der Beteiligte der Sohn der Ehefrau aus 1. Ehe. Da kann man fast sicher davon ausgehen, dass auf den Tod des Betreuten eine andere Erbfolge eintritt. Da der Betreute in Vermögensangelegenheiten vertreten ist, läuft ggf. die Frist für Geltendmachung eines (Ergänzungs-)Pflichtteils.

  • Vgl. die Alternativen des § 2307 BGB.

    Da kein Grundbesitz mehr vorhanden ist und außer Geldnachlass nur noch Hausrat vorhanden ist, ließe sich das Problem der Testamentsauslegung durch eine Ausschlagung des Vermächtnisses elegant umgehen. Fraglich ist - wie immer - ob der Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse für jeden Vermächtnisgegenstand getrennt annehmen oder ausschlagen kann. Aber auch das wäre nur ein marginales Problem, falls im Heim kein "Hausrat" mehr im eigentlichen Sinne vorhanden sein dürfte.

  • Das Stichwort war glaube ich Konfusion? Aber nach meiner Erinnerung streiten sich da die Geister. Nicht jeder folgt dem Bestelmeyer-Aufsatz in notar 2013, 147.

    Ausführliche Abhandlung von Notar Sebastian Herrler, München "Wertlosigkeit einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht für den Alleinerben" in DNotZ 2017, 508 ff. mit interessantem Ergebnis.

  • Der Autor lehnt die einschlägigen "vollmachtsfeindlichen" obergerichtlichen Entscheidungen ab und vertritt das Gegenteil. Also die übliche Verteidigungslinie im Hinblick auf die lieb gewonnene post- und transmortale Vollmacht.

    Zunächst wird bestritten, dass die Vollmacht mit dem Ableben des Vollmachtgebers materiell erlischt. Das ist nichts Neues und wenn es sich - zutreffend - anders verhält, ist natürlich auch das Ergebnis ein anderes.

    Der Autor hebt weiter darauf ab, dass in jedem Fall als Bevollmächtigter oder als Alleinerbe - und daher wirksam - verfügt werden kann. Das OLG München hat aber mittlerweile wiederholt entschieden, dass es eine solche Entweder/Oder-Berechtigung im Grundbuchverfahren nicht gibt, sondern dass das Rechtsverhältnis nachgewiesen werden muss, aufgrund dessen in Wahrheit (wirksam) verfügt wird. Und wenn dies die Erbfolge ist (weil die Vollmacht erloschen ist), sind wir halt beim erforderlichen Nachweis nach § 35 GBO. Das kann man drehen und wenden wie man möchte.

    Der Autor konstatiert aber zutreffend, dass im Hinblick auf die Nichtrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft davon auszugehen ist, dass auch die einem Miterben erteilte Vollmacht - für dessen Erbteil - erlischt (falls man entgegen der Ansicht des Autors grundsätzlich vom Erlöschen der Vollmacht beim Alleinerben ausgeht).

    Meine letzten Stellungnahmen zu diesem Problemkreis: FGPrax 2016, 208, Rpfleger 2016, 694 (713), FGPrax 2017, 66.

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