§ 788 ZPO VV RVG Nr. 3309, Aufforderung zu einer Handlung

  • Huhu,

    folgender Fall:

    Es liegt ein Titel vor, der den Beklagten zum jährlichen Zurückschneiden der Hecken verpflichtet. Der Titel enthält keine Ordnungsgeldandrohung bei Verstoß.
    Es wurde auch ein Streitwert im Hauptsacheverfahren festgesetzt.

    Nun wird Antrag auf Festsetzung nach § 788 ZPO gestellt, da anwaltlich aufgefordert wurde der Pflicht nachzukommen.
    Hierfür wird eine Gebühr nach Nr. 3309 geltend gemacht.

    Ich finde leider nur etwas zum Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds bei einem Tun oder Unterlassen.
    Würdet ihr sagen, dass vorliegend die Gebühr entsteht?

    Die Gebühr wird aus dem Wert der Hauptsache berechnet. Es gilt ja § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. ,,nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat''
    Ich würde sagen, da kann nur ein Bruchteil angesetzt werden ( die Frage ist ein wie hoher Bruchteil) da der Hauptsachewert ja für die jährliche Handlung festgesetzt wurde.

    Was würdet ihr sagen?

    Liebe Grüße

  • Die Verpflichtung zum Zurückschneiden ist wohl eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO (vgl. z. B. LG Mannheim, Beschl. v. 04.03.1976, 4 T 6/76, ZMR 1978, 152; ZMR 1973, 89; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 887 Rn. 10). Also bestimmt sich der Wert für die Gebühr(en) des RA nach § 25 I Nr. 3 RVG. Deshalb ist regelmäßig der Wert der Hauptsache auch für die Schätzung des Wertes der ZV-Maßnahme für den Gläubiger maßgebend (LAG Hessen, AGS 2014, 519). In einem Verfahren nach § 887 ZPO kann ein etwaig beantragter Vorschuß (§ 887 Abs. 2 ZPO) insoweit ein Indiz für das Interesse sein (Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., § 25 Rn. 23). Hier müßte also der antragstellende Gläubiger entsprechend vortragen, da das Gericht andernfalls ja nur selbst schätzen kann (begrenzt auf max. den Hauptsachewert).

    Soweit der Gläubiger zum Zeitpunkt der Aufforderung eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels in der Hand hielt und der Schuldner eine angemessen Zeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung hatte, sind die Kosten der Aufforderung als "milderes Mittel" der ZV m. E. notwendig i. S. v. § 788 I S. 1 ZPO. Denn der Gläubiger hätte ja auch sofort den entsprechenden Antrag auf Ersatzvornahme bei Gericht stellen können. Dann würde man wohl nicht daran zweifeln, daß grds. die Kosten notwendig wären.

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  • Ich hab nun noch folgendes Problem:

    In dem Anschreiben, das die Vollstreckungsverfahrensgebühr ausgelöst haben soll, wird nur um Durchführung der Handlung ( Rückschneiden der Hecke) gebeten, jedoch nicht ausdrücklich die Zwangsvollstreckung angedroht.

    Nunmehr wendet die Gegenseite ein, die Vollstreckungsgebühr sei mangels Androhung nicht entstanden.

    Muss ausdrücklich eine Androhung erfolgen, damit die Vollstreckungsgebühr entsteht?

    Ferner wird vorgetragen, dass Notwendigkeit nicht gegeben sei, da ein einfacher Hinweis von Nachbar zur Nachbar möglich gewesen wäre.
    Da würde ich ja sagen, dass die Partei immer die Möglichkeit haben muss ihre titulierten Rechte anwaltlich durchzusetzen und diese Kosten dann auch zu erstatten sind.
    Oder sieht das jemand anders?

    Liebe Grüße

  • Eine Aufforderung ohne Androhung der ZV fördert die ZV grundsätzlich nicht und bereitet sie auch noch nicht vor. Die hierdurch anfallenden Kosten sind deshalb nicht nowendig. Das gilt auch dann, wenn die Aufforderung mit ZV-Auftrag erfolgt ist (AnwK-RVG/Volpert, 8. Aufl., VV 3309 Rn. 79; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 22. Aufl., VV 3309 Rn. 448; LAG Hamm, MDR 1994, 202).

    Was allerdings das Argument angeht, der Herr Nachbar hätte doch einen Hinweis geben können, weshalb die anwaltliche Aufforderung unnötig sei, greift das nicht durch. Die Aufforderung ist ein geeignetes und auch im Interesse des Schuldners liegendes Mittel, weil versucht wird, ohne Kosten auslösende Beauftragung staatlicher ZV-Organe Befriedigung der titulierten Forderung zu erlangen (AnwK-RVG/Volpert, aaO., Rn. 85). Der Schuldner wußte um seine Verpflichtung, so daß der Gläubiger auch sofort - ohne Aufforderung, durch wen auch immer - das Prozeßgericht hätte anrufen können (s. bereits #2).

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