Pfändungsschutz bei Witwenrentenabfindung gem. § 107 SGB VI

  • Hallo ,
    ich habe einen Pfändungsschutzantrag vorliegend auf - vollständige - Freigabe einer Witwerabfindung nach erster Wiederheirat gem. § 107 SGB VI. Gezahlt wurde ein Betrag von 8585,40 €.
    Gepfändet durch Pfüb wurde u.a. der Anspruch "B" gegen die Deutsche Rentenversicherung. Vollstreckungstitel ist die Insolvenztabelle des AG...
    Es handelt sich ja vorliegend nicht um eine Nachzahlung, sondern eine Abfindung.
    Ich habe eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 13.02.12 (I W 3/12) gefunden, wonach die Witwenabfindung nicht unter laufende, pfändbare Lohnersatzleistungen fällt. " Bei der einmalig geleisteten Witwenrentenabfindung handelt es sich nicht um ein Surrogat der laufenden geleisteten Witwenrente. Die Witwenrentenabfindung stellt gerade keine Rentenvorauszahlung dar,---"
    Aus den Ausfüllhinweisen der "Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände AG SBV" ergibt sich, dass einmalige Sozialleistungen zusätzlich zum monatlichen Sockelbetrag in der P-Kontenbescheinigung bescheinigt werden können. Dort steht weiter." zu den einmaligen Sozialleistungen zählen insbesondere:...., Rentenabfindung..." Die entsprechenden Stellen haben sich wegen der Höhe des Betrages geweigert, eine entsprechende P-Kontenbescheinigung zu erteilen und auf den gerichtlichen Weg gem. § 850 k /765a ZPO verwiesen.
    Ist daher vorliegend eine generelle Unpfändbarkeit gegeben und damit die vollständige Freigabe erforderlich? Oder greift hier § 850 i ZPO? Bei letzterer Alternative stellt sich mir die Frage, wie ich die Freigabe berechnen soll?

  • Du vermischst Konten- und Quellenpfändung. Wurde nun das Konto gepfändet oder liegt eine Pfändung nach Anspruch B ggü. der Rentenversicherung vor?

    Ich würde mir letzterenfalls zunächst mal anschauen, ob der PfÜB diesen Anspruch überhaupt erfaßt...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Du vermischst Konten- und Quellenpfändung. Wurde nun das Konto gepfändet oder liegt eine Pfändung nach Anspruch B ggü. der Rentenversicherung vor?

    Ich würde mir letzterenfalls zunächst mal anschauen, ob der PfÜB diesen Anspruch überhaupt erfaßt...

    Die TE schreibt zunächst: "Gepfändet durch Pfüb wurde u.a. der Anspruch "B" gegen die Deutsche Rentenversicherung."

    Vermutlich geht in diese Richtung wohl auch der Antrag auf Freigabe.

    Erst müsste das VG doch die Billigkeit prüfen § 54 Abs. 2 SGBI, weil es sich um eine einmalige Geldleistung handelt. Wenn diese zu Lasten des Schuldners ausfallen sollte, kommt § 850i ZPO ins Spiel und der Antrag dürfte in diese Richtung gezielt sein.

    Geht man von einer Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsbeträgen aus und der Schuldner hat in dieser Zeit keine weiteren oder nur geringe Einkünfte, dürfte die Abfindung nach § 8501 ZPO in voller Höhe unpfändbar sein. Evtl. sind aber künftige Verdienstmöglichkeiten des Schuldner zu berücksichtigen.

    Wenn das Kontoguthaben (ggfs. zusätzlich) gepfändet ist, spielt die Billigkeit keine Rolle, weil die nur für die Pfändung an der Quelle zu prüfen ist. Aber auch hier gilt dann nach § 850k Abs. 4 ZPO ein Pfändungsschutz nach § 850i ZPO mit dem gleichen Erfolg oder Ergebnis wie bei der Pfändung an der Quelle. Es kommt allerdings in dem Fall darauf an, was der Schuldner beantragt hat oder wie der Antrag ausgelegt werden kann oder soll.

  • Ich hatte so etwas ähnliches auch gerade, der Antrag wurde dann zwar doch nicht gestellt, aber ich war neugierig und hatte trotzdem etwas recherchiert. War nicht sonderlich von Erfolg gekrönt, aber zumindest hier wird behauptet, dass die Pfändung der Rente nicht automatisch auch derartige Abfindungen erfasst! Erscheint mir auch logisch...

    LG
    Zahira

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  • Sorry für die vielleicht nicht ganz klare Darlegung des Falles. Mach noch nicht lange M-Sachen. Es ist sowohl Anspruch "B" bei der Deutsche Rentenversicherung gepfändet als auch im gleichen PüfB Anspruch "D", also Konenpfändung. Der Betrag der Abfindung von über 8858,00 € wurde auf das Konto überwiesen. Dieser Betrag soll nun vom Konto freigegeben werden.

  • Sorry für die vielleicht nicht ganz klare Darlegung des Falles. Mach noch nicht lange M-Sachen. Es ist sowohl Anspruch "B" bei der Deutsche Rentenversicherung gepfändet als auch im gleichen PüfB Anspruch "D", also Konenpfändung. Der Betrag der Abfindung von über 8858,00 € wurde auf das Konto überwiesen. Dieser Betrag soll nun vom Konto freigegeben werden.

    Die Abfindung ist zwar nach § 54 Abs. 2 SGB I nur pfändbar, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht. Weil die Abfindung aber schon ausgezahlt ist, spielt die meiner Meinung nach für die Freigabe vom Konto keine Rolle, weil § 54 Abs. 2 SGB I in § 850k Abs. 4 ZPO nicht genannt ist.

    Dann bleibt wohl nur § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850i ZPO.

    Bei der Berechnung musst Du nach dem Wortlaut der Vorschrift die wirtschaftlichen Verhältnisse und die sonstigen Verdienstmöglichkeiten prüfen. Fällt dies negativ aus, könnte der Abfindungsbetrag auf die 24 Monate verteilt werden, die für die zeitliche Berechnung der Höhe der Abfindung herangezogen werden. Bei einem monatlichen Betrag von unter 400,00 € wäre also nach der Tabelle nichts pfändbar.

    Würde die Prüfung der (monatlichen) Verdienstmöglichkeiten zu dem Ergebnis führen, dass der Schuldner ein Einkommen von ca. 1.000,00 € erzielen könnte, würde ich diese zu dem 1/24 der Abfindung hinzuzählen und aus dem Gesamtbetrag den pfändbaren Betrag lt. Tabelle ermitteln. Diesen Betrag (multipliziert mit 24) würde ich von dem Abfindungsbetrag abziehen und nur den Rest frei geben.

    Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners selbst dürften wohl nicht so gut sein, dass diese eine Rolle spielen können. Mir ist allerdings nicht bekannt, ob gute wirtschaftliche Verhältnisse der Ehefrau hierbei berücksichtigt werden können oder dürfen


  • Die Abfindung ist zwar nach § 54 Abs. 2 SGB I nur pfändbar, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht. Weil die Abfindung aber schon ausgezahlt ist, spielt die meiner Meinung nach für die Freigabe vom Konto keine Rolle, weil § 54 Abs. 2 SGB I in § 850k Abs. 4 ZPO nicht genannt ist.

    Nicht ganz: § 54 Abs. 2 SGB I ist in § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich genannt. Über § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO ergibt sich dann ggf. die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

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