Hallo, habe hier Anträge nach § 788 ZPO eines Energieversorgers vorliegen, dabei wird als Gegenstandswert für den Wert des Auftrages "Öffnung des Anschlussraumes und Einstellung der Stromversorgung" der Betrag der bis dahin aufgelaufenen Forderung angegeben (die nur mit dem Gesamtbetrag aufgeführt ist, also keine Aufstellung).
Dies kommt mir aber merkwürdig vor und erscheint falsch. Sollte hier nicht der im C-Verfahren festgestellte Wert maßgebend sein?
Wie läuft dies bei euch ab, gibt's da was zu (im Forum so nix gefunden)? - Gern auch per PN.
Gruß
der Insulaner