Wertfestsetzung in § 850 c Abs. 4 ZPO-Beschluss im RSB-Verfahren

  • Hallo ihr Lieben,

    folgender Sachverhalt:

    Der Treuhänder stellt im RSB-Verfahren Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung gem. § 850 c IV ZPO. Diesen sende ich zur Stellungnahme an den Schuldner.
    Daraufhin meldet sich ein Rechtsanwalt für den Schuldner und beantragt die Zurückweisung sowie die Bewilligung von PKH.
    Ich fasse einen Beschluss gem. § 850 c IV ZPO, der dem Antrag des Treuhänders vollständig entspricht und weise den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht zurück.
    Gegen beide Beschlüsse legt der Schuldnervertreter sofortige Beschwerde ein und beantragt PKH für die Beschwerdeverfahren.
    Ich mache bezüglich beider Beschwerden eine Nichtabhilfe und gebe es zum Landgericht hoch.
    Das Landgericht weist beide Beschwerden und den PKH-Antrag für die Beschwerden zurück und schreibt da mit rein "Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Schuldner und Treuhänder sich nicht als Parteien gegenüberstehen".

    Jetzt beantragt der Schuldnervertreter die Gegenstandswerte für das Verfahren und das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

    Hierzu folgende Fragen:
    - Hab ich was mit dem Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens zu tun?
    - Wonach richtet sich der Gegenstandswert eines § 850 c IV ZPO-Verfahrens im laufenden Insolvenzverfahren?
    - Wie ermittel ich die Höhe des Gegenstandswerts (§§ 23 ff. RVG waren nicht sonderlich aufschlussreich)?
    - Kann der Rechtsanwalt eine Gebühr dafür beantragen und wenn ja welche? (Hab noch keinen Festsetzungsantrag, aber der folgt bestimmt)

    Bin da irgendwie völlig hilflos, weil ich nichts konkretes dazu finde und wäre über jede Hilfe dankbar.

    Liebe Grüße

  • Du erwartest offenbar einen Festsetzungsantrag des Sch.-Vertreters gegen den Schuldner nach § 11 RVG (?)

    Gib' das doch wieder dem LG zur Festsetzung des Beschwerdewerts gem. Antrag vom
    Den nimmst du dann auch.

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