Pflegerbest. zur Anhörung

  • nach einem eigenhändigen Testament wird die Tochter ( einziger Abkömmling) als Erbe bestimmt- sie hat die Auflage, der überlebenden Ehefrau= ihre Mutter - ein lebenslanges kostenfreies Wohnrecht in der Immobilie des Erblassers zu gewähren.
    Beide sind hier zur Beurkundung des Erbscheinsantrags erschienen .
    Die Ehefrau ist gehörlos und kann nicht lesen., sie kann also den Inhalt des Testamentes nicht zur Kenntnis nehmen und ist auf die Gebärdensprache mit der Tochter angewiesen.
    Ist hier die Bestellung eines Verfahrenspflegers zum Zwecke der Anhörung des Erbscheinsantrags und zur Kenntnisnahme des Testamentes ein richtiges Mittel?

  • Spontan: Wie verständigst Du Dich mit ihr? Ich denke, statt an einen Verfahrenspfleger müßtest Du eher an einen Gebärdendolmetscher denken.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bist Du zuständig für das Erbscheinsverfahren (wegen Übertragung)? Wie stellst Du dann die Ermittlungen und die Gewährung rechtlichen Gehörs an? Da dürften Blicke nicht mehr genügen. Wegen der Amtsermittlungspflicht kam ich auf den Gedanken des Gebärdendolmetschers (hatte bei einer Familiensache mal einen mit im Boot).

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  • Nein , ich bin nicht zuständig für die Erteilung des Erbscheins- aber ich muss das Testament eröffnen und den Beteiligten zur Kenntnis geben.
    Und ich will natürlich einen gescheiten Erbscheinsantrag aufnehmen.

    Daher meine Frage nach der Bestellung eines Verfahrenspflegers.

  • Ein Verfahrenspfleger ist sicher nicht das Mittel der Wahl.
    Ich meine, es genügt für das rechtliche Gehör, ihr den Erbscheinsantrag mit Fristsetzung für evtl. Einwendungen zu übersenden. Dann kann sie entscheiden, ob sie es sich dolmetschen lässt oder nicht.
    Wenn sie mit im Erbscheinsantrag aufgeführt wird und dabei ihre Zustimmung zur Erbscheinserteilung aufgenommen wird, dann muss m.E. zwingend ein Gebärdendolmetscher mitanwesend sein.

  • Danke für Eure Antworten,
    indes wurde hier im Forum seinerzeit einmal ausgeführt, dass " der Sinn der Verfahrenspflegerbestellung darin besteht, den Beteiligten die verfassungsmäßige Wohltat des rechtlichen Gehörs bzw eines fairen Verfahrens zuteil wird und zwar nicht nur wenn sie bekannt, sondern auch, wenn sie unbekannt sind."

    Wie kann ich der Beteiligten gesetzlichen Erbin ein Schriftstück zukommen lassen, worin sie noch nicht mal sich selbst als Adressat erkennen kann.

  • Wie kann ich der Beteiligten gesetzlichen Erbin ein Schriftstück zukommen lassen, worin sie noch nicht mal sich selbst als Adressat erkennen kann.

    Weil die Mitteilungspflicht des Gerichts nicht auch noch soweit geht zu prüfen, ob der Adressat den Inhalt der gerichtlichen Post auch verstehen kann. Egal ob intellektuell oder aufgrund sonstiger persönlicher Schwächen. Insofern kann m.E. z.B. auch einem offenkundig blinden Beteiligten ein normales Gerichtsschreiben zugeschickt werden und ist diesem deswegen nicht etwa auch noch ein Pfleger zu bestellen. Es mag hart klingen, aber persönliche "Defizite" bzw. ein Handicap der Empfänger haben diese eigenständig zu lösen. Genauso wie wir auch bei ausländischen Beteiligten nur auf Deutsch schreiben.

    Ausnahme: Wenn der Empfänger offenkundig nicht geschäftsfähig ist. Aber Blindheit oder Analphabetismus hat nichts damit zu tun und es wäre ggf. sogar eine Beleidigung für den Blinden, ihm deswegen einen Pfleger zu bestellen.

    Im Termin selbst ist das eine andere Sache. Da verweise ich auf die Ausführungen von Cromwell, wie mit blinden, tauben oder leseunkundigen Personen zu verfahren ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Von einem solchen Antrag steht nichts im Sachverhalt.

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