Zwangssicherungshypothek auf Grund eines Duldungstitels

  • Zum Wochenende hin noch eine Frage...

    Beantragt wurde vom RA die Eintragung einer ZwaSi wegen einer Forderung gegen A auf dem Grundstück von B.
    Vorgelegt wurde ein Zahlungstitel gegen A mit Klausel und Zustellung an A und eine beglaubigte Abschrift eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO in dem es heißt: "B wird die Zwangsvollstreckung aus dem ...(eingereichter Zahlungstitel) in das Grundstück ... dulden."


    1. "wird dulden..." :gruebel: wann denn?! ein Hoch auf Vergleiche als Titel :motz:

    2. Ich habe bisher noch nie mit einem Duldungstitel gearbeitet. Ich kenne diese eigentlich für den Fall, dass aus einer bereits eingetragenen Zwangssicherungshypothek auch gegen den neuen Eigentümer des Grundstücks vollstreckt werden kann (Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung) auf Grundlage des Anfechtungsgesetz.
    Ich soll aber die Eintragung erst vornehmen und eine Verbindung zum Anfechtungsgesetz ist an Hand des Titels selbst nicht erkennbar :confused:
    Nach dem, was ich in Erfahrung gebracht habe, ist das wohl möglich. Die Eintragung selbst ist ja eine Art der Zwangsvollstreckung nach § 866 ZPO. Der Duldungstitel ersetzt also die Voreintragung nach § 39 GBO, ich wüsste gerne woraus sich das gesetzlich ergibt..

    3. Normalerweise gilt ja immer Titel, Klausel, Zustellung. Gilt das auch für den Duldungstitel? Nachweis der Forderung ist ja in dem Zahlungstitel korrekt erbracht. Sofern der Duldungstitel auch den Zahlungstitel ersetzt, ist es erforderlich. Eine Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung sorgt ja dafür, dass der Schuldner weiß es kann passieren. In diesem Fall weiß der Schuldner das seit 2012 der Eigentümer doch aber gar nicht.
    Mein Bauchgefühl sagt, Titel, Klausel, Zustellung allerdings finde ich nicht direkt etwas, worauf ich mich stützen kann.
    Sofern es nicht erforderlich ist, habe ich dem Eigentümer dann in diesem besonderen Fall trotz Zwangsvollstreckung vorab rechtliches Gehör zu gewähren?

    Fragen über Fragen und je länger ich darüber grübel, desto mehr tauchen auf..
    Ich hoffe auf eure Hilfe, vielen Dank vorab und dann ein schönes Wochenende!!

  • Zu Letzterem führt der BGH im Beschluss vom 1.2.2017, XII ZB 71/16,

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…630&pos=0&anz=1

    aus:

    „Der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat vielmehr nur feststellenden Charakter und dient der Schaffung eines Vollstreckungstitels gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 278 Rn. 35). Eine erweiternde Auslegung des § 127 a BGB dahingehend, dass die Vorschrift sich auch auf Beschlussvergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO erstreckt, findet daher ihre Grenze an dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift (vgl. Cordes MDR 2016, 64, 66; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN zur Wortlautgrenze bei der verfassungskonformen Auslegung).
    bb) Zutreffend ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 127 a BGB vorliegen…..
    Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des § 127 a BGB auch nach der Einführung und Erweiterung des § 278 Abs. 6 ZPO unverändert geblieben ist, kann daher nicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers geschlossen werden, den Beschlussvergleich vom Anwendungsbereich des § 127 a BGB auszunehmen (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 31). Die unterbliebene Anpassung der Vorschrift beruht vielmehr darauf, dass der Reformgesetzgeber den durch die Einführung des Beschlussvergleichs nachträglich entstandenen Regelungsbedarf nicht erkannt hat (vgl. Cordes MDR 2016, 64, 67; Deckenbrock/Dötsch MDR 2006, 1325, 1327)…..
    Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO einem ordnungsgemäß protokollierten Vergleich soweit entspricht, dass eine entsprechende Anwendung des § 127 a BGB gerechtfertigt ist (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 33; Bergschneider FamRZ 2013, 260, 261; Cordes MDR 2016, 64, 67). (b) Diese Frage ist zu bejahen….
    Diese Absicht des Gesetzgebers findet sich im geltenden Recht wieder. So unterscheidet etwa § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht danach, ob der Vergleich gerichtlich protokolliert oder im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. . ….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Titel, Klausel, Zustellung sehe ich auch für den Duldungstitel als erforderlich an. Sofern das nachgeholt wurde (der Duldungstitel wurde lediglich in begl. Kopie eingereicht), wird eingetragen.

  • Hab einen ähnlichen Fall mit Zusatzproblem:

    Vollstr. Ausf. Versäumnisurteil über 1.000.000 Euro und KFB über 20.000 Euro gegen X wird zur Eintragung einer Zwangshypothek am Erbbaurecht vorgelegt (keine Zust. Eigentümer erforderlich). Berechtigte des Erbbaurechts ist die Ehefrau des X (zusätzlich ist in Abt. II ein Verfügungsverbot für die Gläubigerin eingetragen).

    Weiter liegt eine vollstr. Ausf. eines Versäumnisurteils gegen die Ehefrau des X vor, wonach diese wegen der Forderung von 1.000.000 Euro die Zwangsvollstreckung auf Grund des Versäumnisurteils gegen X in das Erbbaurecht zu dulden hat.

    Die Gläubigerin möchte auch die Forderung von 20.000 Euro aus dem KFB eingetragen haben. Diesbezüglich kein Titel gegen Ehefrau des X, oder KFB als Anhängsel zum Verfahren auch mit vom Duldungstitel erfasst?

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