Löschungsbewilligung/Pfandhaftentlassung?

  • Es liegt dem GBA ein vor der Vermessungsbehörde beurkundeterAntrag des Grundstückseigentümers auf Grundstücksteilung eines aus Flurstück 1und 2 zusammengesetzten Grundstücks (im folgenden A genannt) vor.
    Auf diesem Grundstück lastet eine Grundschuld. Hierfür liegteine Löschungsbewilligung der Bank vor. Zunächst hat der Grundstückseigentümerbeantragt, ggf. die Grundschuld zulöschen.

    Hintergrund ist eine Zuschreibung des Flurstücks 2 zu einemanderen Grundstücksbestand (im folgenden Grundstück B genannt) des Eigentümersmit späterer Verschmelzung. Die auf dem Grundstücken A und B lastendenGrundschulden (kein Gesamtrecht) sollen eigentlich zwecks späterer Aufladungfür einen neuen Gläubiger bestehen bleiben.

    Dieser Hintergrund wurde aufgrund Zwischenverfügungmitgeteilt. Die Zwischenverfügung enthielt den Hinweis, dass der Eigentümereinen konkreten Antrag auf Löschung stellen müsste und die Vermessungsbehördezudem nicht die Zustimmung des Eigentümers beurkunden darf, die für eineLöschung erforderlich wäre.

    Nun beantragt der Eigentümer formlos die pfandfreieAbschreibung des Flurstücks 2 vom Grundstück A.

    Es ist wohl mittlerweile h.M., dass eine Löschungsbewilligung als Pfandhaftentlassungverwendet werden kann (Schöner/Stöber, 15. A., Rz. 2724 a). Wenn man diesen Absatz aber liest, stellt sichmir die Frage, ob ich nicht trotzdem eine entsprechende Bewilligung desEigentümers in der Form des § 29 GBO als neuen Gläubiger seinerEigentümergrundschuld fordern muss.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • ...Es ist wohl mittlerweile h.M., dass eine Löschungsbewilligung als Pfandhaftentlassung verwendet werden kann (Schöner/Stöber, 15. A., Rz. 2724 a). Wenn man diesen Absatz aber liest, stellt sich mir die Frage, ob ich nicht trotzdem eine entsprechende Bewilligung des Eigentümers in der Form des § 29 GBO als neuen Gläubiger seiner Eigentümergrundschuld fordern muss.

    Um von einer Eigentümergrundschuld ausgehen zu können, müsste Dir der Übergang auf den Eigentümer nachgewiesen sein. Das ist bislang nicht der Fall. Eine Löschungsbewilligung besagt darüber nichts und eine löschungsfähige Quittung liegt Dir nicht vor. Sie müsste den Zahlenden bezeichnen, weil ohne dessen Benennung der konkrete Rechtsübergang auf den Eigentümer nicht beurteilt werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2017, 20 W 93/17)
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7885403

    Die Löschungsbewilligung des Gläubigers für ein Gesamtgrundpfandrecht soll zwar nach hM die Befugnis beinhalten, auch eine Pfandentlassung zu vollziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 11. 8. 1998 - 15 W 285/98; LG Gera, Beschluss vom 25.9.2001, 5 T 469/01; LG München I: Beschluss vom 23.07.2001, 1 T 12154/01; OLG München, 34. Zivilsenat, Beschluss vom 06.05.2016 34 Wx 404/15)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-08583?hl=true

    Um die Erklärung des Gläubigers dahingehend auslegen zu können (s. OLG München, aaO, Rz 17, 19), müsste jedoch zunächst einmal ein Gesamtrecht bestehen.

    Das bestand jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Löschungsbewilligung nicht und besteht wohl mangels vollzogener Grundstücksteilung auch derzeit noch nicht. Der vom OLG München geschilderte Umstand, dass bei einem Gesamtrecht die Interessensphäre des Gläubigers „durch die Art und Weise des Grundbuchvollzugs (sofortige Löschung des Gesamtrechts oder Löschung zunächst nur an einzelnen Pfandobjekten mit späterer Löschung am verbliebenen Belastungsobjekt) nicht berührt“ wird, besteht bei einem Einzelrecht, das möglicherweise irgendwann später einmal zum Gesamtrecht werden könnte, gerade nicht. Seine Interessensphäre wird in solchen Fällen sehr wohl berührt, insbesondere dann, wenn dem belastet bleibenden Grundstück ein anderes als Bestandteil zugeschrieben werden soll.

    Wie Munzig in seiner Anmerkung zum Beschluss des LG Jena in der MittBayNot 3/2002, 190 ff, 192
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2002_3.pdf
    ausführt, „ist das Grundbuchamt in der Verwendbarkeit einer Eintragungsbewilligung eingeschränkt, wenn und soweit diese selbst inhaltlich eingeschränkt ist, was ggf. auch im Rechtsprechung Wege ihrer Auslegung zu ermitteln ist. Die Grundbucheintragung darf (u.a.) nur vorgenommen werden, wenn der Wille des Bewilligenden auf die Gestattung der Grundbucheintragung gerichtet ist (Ertl, DNotZ 1967, 345).“

    Und der Wille des Gläubigers kann zum Zeitpunkt der Abgabe der Löschungsbewilligung nur in der Löschung des Rechts und nicht in einem Teilvollzug bestanden haben.

    Also ist auf den zunächst gestellten Antrag des Eigentümers, die Grundschuld zu löschen (Zitat: „Zunächst hat der Grundstückseigentümer beantragt, ggf. die Grundschuld zu löschen“) eine Zwischenverfügung des Inhalts zu erlassen, die dazu erforderliche Löschungszustimmung (§ 27 GBO) in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Gleichzeitig kann angeregt werden, den (später) auf den Vollzug einer Pfandfreigabe eingeschränkten Antrag formgerecht (§ 31 GBO) zurückzunehmen, weil er andernfalls zurückgewiesen werden müsste.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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