Immer wieder GbR

  • Ich brauche mal wieder Hilfe

    Folgender Sachverhalt:

    Eingetragen ist eine GbR bestehend aus 3 Gesellschaftern. Einer der Gesellschafter verstirbt und wie sollte es auch anders sein, es existiert im Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeklausel bezüglich des Todes eines Gesellschafters. Die Erbfolge des Verstorbenen beruht auf einem Testament mit Testamentsvollstreckung.

    Jetzt wird die Grundbuchberichtigung unter u.a. Vorlage einer notariellen Vereinbarung, an der alle verbleibenden Gesellschafter, alle Erben und die Testamentsvollstreckerin beteiligt sind, beantragt. In der Vereinbarung wurde beschlossen, das die Erbengemeinschaft (ausdrücklich nicht die Erben in Person) als Gesellschafter an Stelle des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft aufgenommen wird. Hieraus erfolgen nun meine Fragen:

    1. Ist die Eintragung einer Erbengemeinschaft als Gesellschafter überhaupt möglich?

    2. Wenn ja, muss dann der Testamentsvollstreckungsvermerk hinsichtlich der Erbengemeinschaft auch eingetragen werden?

    Ich bin im Moment etwas unsicher.

  • Auszug aus einem Schreiben eines RiKG von 2013 an einen Notar wegen einer Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Erbengemeinschaft als GbR-Gesellschafter:
    Grundsätzlich wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, § 727 Abs. 1 BGB. Zwar können die Gesellschafter hiervon abweichende Regelungen treffen, solche sind dann aber im Verfahren nach § 22 GBO in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Selbst wenn ein solcher Nachweis gelingt, käme die Eintragung einer Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Gesellschafterin nicht in Betracht. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der - im Gesellschaftsvertrag als vererblich gestellte - Anteil an einer Personengesellschaft im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die Erben entsprechend ihrer Erbquoten übergeht (BGH, NJW 1999, 571, 572; 1996, 1284, 1285, 1986, 2431, 2432, 1984, 2104, 2105; BFH, NJW-RR, 1992, 1123, 1124), weil eine Erbengemeinschaft nicht Gesellschafterin einer solchen Gesellschaft sein kann (BGH, Urteil vom 22.11.1956 - II ZR 222/55 -Juris, Rdnr. 16). Der Gesellschaftsanteil vererbt sich in der Weise, dass er getrennt vom übrigen - bei mehreren Erben gesamthänderisch gebundenen -Nachlassvermögen unmittelbar und endgültig in das Privatvermögen der Gesellschafter-Erben fällt (BGH, NJW 1984, 2104).
    Ich hoffe das hilft. 

    2 Mal editiert, zuletzt von Die Kleene (4. August 2017 um 11:26) aus folgendem Grund: Lesbarkeit verbessert

  • Leider nicht, da hier eben nicht der Gesellschaftsanteil vererbt wird, sondern nur die Erbengemeinschaft als weiterer (neuer) Gesellschafter aufgenommen wird.

  • Meiner Meinung nach nicht, weil es eben keine Vererblichkeitsklausel im Gesellschaftsvertrag gibt, wohl deshalb hat man den Weg der Aufnahme der Erbengemeinschaft über eine gesonderte Vereinbarung gewählt. Ich bin im Moment etwas ratlos...

  • Ist die Eintragung einer Erbengemeinschaft als Gesellschafter überhaupt möglich?

    MüKo/Gergen BGB § 2032 Rn. 14.

    Ohne Nachfolgeklausel würden die Erben als solche ("in Erbengemeinschaft"; MüKo/Schäfer BGB § 727 Rn. 14) den Anteil des Verstorbenen an der Abwicklungsgesellschaft übernehmen. Bei der anschließenden Fortsetzungsvereinbarung gäbe es dann aber natürlich Probleme, wenn die Erben weiterhin eine Erbengemeinschaft bilden wollen.

  • Ich präzisiere mal die Frage: Kann eine Gesamthandsgemeinschaft, bestehend aus natürlichen Personen (hier in Form der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Mitgesellschafter) durch gesellschaftsvertragliche Regelung als Gesellschafter in eine bestehende GbR aufgenommen werden? Also ist die vorliegende formgerechte Vereinbarung überhaupt in dieser Form eintragungsfähig?

  • Das Extrakt der vorigen Antworten ist: NEIN.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eben. :confused: Ist die Fundstelle denn nicht eindeutig? Dann ferner noch

    MüKo/Schäfer BGB § 727 Rn. 33 "Da die Erbengemeinschaft nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein kann ..."

    MüKo/Schäfer BGB § 705 Rn. 81

    je mit weiteren Nachweisen.

    Ohne zusätzliche Vereinbarung hätte man die "Erbengemeinschaft" im Wege der Grundbuchberichtigung bei der Abwicklungsgesellschaft vermerkt. Aber beim Eintritt in eine werbende Gesellschaft oder bei Umwandlung einer Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft hat eine Erbengemeinschaft keinen Platz, weil der Zweck der Erbengemeinschaft ihrerseits auf Abwicklung gerichtet ist.

  • Ihr habt ja recht, aber ich war mir unsicher weil es ja gar keine Abwicklungsgesellschaft mangels fehlender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gab. Quasi ist der Anteil des Verstorbenen zunächst den verbleibenden Gesellschaftern angewachsen und als zweiter Schritt sollen die Erben (fälschlicherweise als Erbengemeinschaft) in die Gesellschaft eintreten. Ich denke das das nur geht, wenn die Erben als Person Gesellschafter werden, die dann im Innenverhältnis gesamthänderisch den Anteil des Verstorbenen halten.

    Ich frage mich nun, kann ich die Vereinbarung entsprechend auslegen oder müssen die Gesellschafter eine neue Vereinbarung einreichen?

  • ... aber ich war mir unsicher weil es ja gar keine Abwicklungsgesellschaft mangels fehlender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gab.

    Doch, doch. Weil es keine Regelung gibt, treten die Erben als solche in die Abwicklungsgesellschaft ein. Außer dem oben bereits genannten MüKo/Schäfer BGB § 727 Rn. 14 noch Palandt/Sprau BGB § 727 Rn 1 ("Der Erbe, bei mehreren Erben die ErbenGemsch ...").

  • Wobei ich vorgelegte Vereinbarung als Umwandlung in eine werbende Gesellschaft verstehe. Und dann können die Erben nur als Gesellschafter und nicht "in Erbengemeinschaft" eingetragen werden (siehe oben). Schönes :wochenende:

  • Nach meiner Ansicht ist das im Rechtssinne gar keine "Aufnahme" als neuer Gesellschafter, weil die Erbengemeinschaft bereits mit dem Ableben des betreffenden Gesellschafters in die beendete, aber gleichwohl immer noch rechtsfähige, Liquidations-GbR eingetreten ist. Man kann im Rechtssinne niemanden "aufnehmen", der bereits Gesellschafter ist. Es dürfte sich daher in Wahrheit um eine Vereinbarung über die Fortsetzung der beendeten GbR handeln, so dass sich auch nur in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft, die der Abwicklungs-GbR angehört, als solche auch noch im Rahmen der fortgesetzten GbR Gesellschafterin bleiben (nicht: werden) kann oder ob dies nunmehr die Erben in persona sein müssen.

    Ein TV-Vermerk kommt nicht in Betracht, weil die TV die Gesellschafter nicht darin hindert, die GbR zu vertreten und ein Gesellschaftsanteil keinem gutgläubigen Erwerb zugänglich ist.

  • Eben.

    z.B. Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.08.1987 - 20 W 262/87

    "Die Liquidationsgesellschaft kann jedoch, solange die Abwicklung noch nicht voll durchgeführt ist, in eine werbende Gesellschaft zurückverwandelt werden (Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl., Vorb. § 723 Rdnr. 11; Palandt-Thomas, BGB, 46. Aufl., Vorb. § 723 Anm. 2). Dabei handelt es sich sachlich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Änderung des auf Abwicklung gerichteten Zwecks in einen werbenden. Die Rückumwandlung setzt daher grundsätzlich einen einstimmigen Beschluß der Gesellschafter voraus.“

    Sachbearbeiter sind statt Ulmer und Thomas inzwischen Schäfer und Sprau, die Randnummern gelten dagegen unverändert.

  • Nach meiner Ansicht ist das im Rechtssinne gar keine "Aufnahme" als neuer Gesellschafter, weil die Erbengemeinschaft bereits mit dem Ableben des betreffenden Gesellschafters in die beendete, aber gleichwohl immer noch rechtsfähige, Liquidations-GbR eingetreten ist. Man kann im Rechtssinne niemanden "aufnehmen", der bereits Gesellschafter ist. Es dürfte sich daher in Wahrheit um eine Vereinbarung über die Fortsetzung der beendeten GbR handeln, so dass sich auch nur in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft, die der Abwicklungs-GbR angehört, als solche auch noch im Rahmen der fortgesetzten GbR Gesellschafterin bleiben (nicht: werden) kann oder ob dies nunmehr die Erben in persona sein müssen.

    Ein TV-Vermerk kommt nicht in Betracht, weil die TV die Gesellschafter nicht darin hindert, die GbR zu vertreten und ein Gesellschaftsanteil keinem gutgläubigen Erwerb zugänglich ist.

    Soweit so gut, aber das war ja meine Ausgangsfrage, ist jetzt die Erbengemeinschaft als solche Gesellschafter oder die Erben in Persona?

    Dann noch eine Verständnisfrage: Ist eine dreigliedrige GbR auch als beendete und in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelte Gesellschaft anzusehen, wenn nur ein Gesellschafter durch den Tod ausscheidet?

  • Bei Auflösung der Gesellschaft durch den Tod des einen Gesellschafters (§ 727 BGB) treten anstelle des Verstorbenen dessen Erben. Sie halten seinen Anteil "in Erbengemeinschaft". Ohne gesellschaftsvertragliche Regelung ist es unerheblich, aus wie vielen Gesellschaftern die GbR besteht. Auch bei drei Gesellschaftern wird der Verstorbene durch die Erben ersetzt. Der Zweck der Gesellschaft besteht allerdings nur noch darin, das Gesellschaftsvermögen auseinanderzusetzten. Sie kann sich aber wieder in eine werbende Gesellschaft zurückverwandeln. Nur eben nicht mit den Erben als Erben. Sie erhalten dann - zum Beispiel - den Anteil des Verstorbenen in den dem jeweiligen Erbanteil entsprechenden Gesellschaftsanteilen. Damit fällt bei der Eintragung der Umwandlung der Zusatz "in Erbengemeinschaft" weg. Ob das hier so gewollt war, ist naheliegend, aber nicht sicher. Und würde - wie schon geschrieben - wegen des "das die Erbengemeinschaft (ausdrücklich nicht die Erben in Person) als Gesellschafter an Stelle des verstorbenen Gesellschafters ..." so nicht gehen, weil "die Erbengemeinschaft nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein kann ..." (MünchKomm a.a.O).

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