Aufrechnung mit Geldauflage

  • Hallo zusammen,

    in dem Verfahren hat der VU eine Geldauflage bekommen.
    Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die BZ die Erklärung der Aufrechnung mit der Geldauflage beantragt.
    Die haben wir (AG) erklärt.
    Der RA hat Einwendungen erhoben: Er erklärt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechnung nicht vorliegen, insbesondere weil die Verpflichtung zur Zahlung einer Bewährungsauflage keine Forderung der Staatskasse darstellt, die gegen die Forderung des Probanden auf Ersatz seiner notwendigen Auflagen aufgerechnet werden könnte, es handelt sich eben nicht um gleichartige Leistungen."

    Die BZ hat dazu Stellung genommen und erklärt, dass die Aufrechnung hätte durch die StA erklärt werden müssen. Ich sollte die Akte der StA zur erneuten Erklärung der Aufrechnung vorlegen. Danach hat das Gericht über die Einwendungen zu entscheiden, BGH Beschluss vom 11.02.1998. Seitens des Gerichts bestehen keine Bedenken bezüglich der Gleichartigkeit der Forderungen.

    Die StA hat die Aufrechnung erneut erklärt und nun wieder an uns gesandt mit Hinweis auf die Stellungnahme der BZ.


    Wie seht ihr das? und: richten sich die Einwendungen gegen die Aufklärung der StA und meine insgesamt?
    wer ist funktionell zuständig?

  • Offen gesagt halte ich das für Mist. Die Bewährungsauflage ist eine Auflage, die der Verurteilte "freiwillig" bezahlt. Es handelt sich nicht um eine vollstreckbare Forderung. Die einzige Sanktion, wenn der Verurteilte nicht gezahlt, ist der Widerruf der Bewährung. Und wie will ich gegen eine freiwillige Leistung aufrechnen? Das nimmt dieser Leistung doch die Freiwilligkeit.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Offen gesagt halte ich das für Mist. Die Bewährungsauflage ist eine Auflage, die der Verurteilte "freiwillig" bezahlt. Es handelt sich nicht um eine vollstreckbare Forderung. Die einzige Sanktion, wenn der Verurteilte nicht gezahlt, ist der Widerruf der Bewährung. Und wie will ich gegen eine freiwillige Leistung aufrechnen? Das nimmt dieser Leistung doch die Freiwilligkeit.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    :daumenrau

  • Zitat

    Offen gesagt halte ich das für Mist. Die Bewährungsauflage ist eine Auflage, die der Verurteilte "freiwillig" bezahlt. Es handelt sich nicht um eine vollstreckbare Forderung. Die einzige Sanktion, wenn der Verurteilte nicht gezahlt, ist der Widerruf der Bewährung. Und wie will ich gegen eine freiwillige Leistung aufrechnen? Das nimmt dieser Leistung doch die Freiwilligkeit.

    Sehe ich genauso.

  • Danke schon mal. Aber wie entscheide ich darüber? Richten sich die Einwendungen gegen "beide" Erklärungen?


    Natürlich ist der Verteidiger mit beiden (von den Auswirkungen gleichen) Aufrechnungen nicht einverstanden, davon ist auszugehen.

    (Unabhängig davon wüsste ich nicht, woraus sich die Möglichkeit seitens des Gerichtes ergibt, eine Aufrechnung zu erklären.)

  • Danke. Tut mir Leid, stehe etwas auf dem Schlauch. Wie wäre denn ein solcher Beschluss zu fassen, wenn ich die Einwendungen als begründet ansehe? Muss der RA klarmachen, dass eine gerichtliche Entscheidung gem. Art. 30 EGGVG erfolgen soll?
    Und: das ist doch Richterzuständigkeit, oder? Muss der Richter den Beschluss denn auch fassen, wenn ich die Einwendungen als begründet ansehe?

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