Grundschuldabtretung an mehrere Erbengemeinschaften

  • Hallo zusammen,

    ich stehe etwas auf dem Schlauch bzgl. § 47 GBO - folgende Konstellation:

    Eigentümer und damit Rückgewährberechtigte einer eingetragenen Grundschuld:

    1.1.1 A
    1.1.2 B
    - in Erbengemeinschaft -
    - Anteil 1/3 -

    1.2.1 C
    1.2.2 D
    - in Erbengemeinschaft -
    - Anteil 1/3 -

    1.3.1.1 A
    1.3.1.2 B
    1.3.2.1 C
    1.3.2.2 D
    - in Erbengemeinschaften -
    - Anteil 1/3 -

    Nun soll die Grundschuld an die Rückgewährberechtigten (also A - D in den Erbengemeinschaften) abgetreten werden.

    M.E. muss die Abtretung lauten:
    Wird abgetreten an A und B in Erbengemeinschaft, B und C in Erbengemeinschaft und A, B, C, D in Erbengemeinschaft(en?!) - als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB.

    Oder ist das jetzt völlig sinnfrei und es genügt "[...] abgetreten an A, B, C, D in Erbengemeinschaften."?

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen... Danke!!! :)

  • Die Berechtigung muss genauso eingetragen werden, wie sich dies auch bezüglich des Eigentumsverhältnisses verhält. Allerdings ist die Eigentümereintragung für das zuletzt genannte Drittel - wie so oft - dem Umstand geschuldet, dass man unzulässigerweise mehrere Erbengemeinschaften in einem Vermerk zusammengefasst hat, so dass ich die vorliegende Eintragung zum Anlass nehmen würde, die betreffende Eintragung in Abt. I richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis dann auch zum Gegenstand des Berechtigungsverhältnisses bei der Grundschuld zu machen.

    Der Gedanke, "in Erbengemeinschaften" einzutragen, ist nach Gesagten zu verwerfen und das wurde im Forum auch schon zur Genüge durchgekaut.

  • Vielen Dank, also dann die Untererbengemeinschaften erwähnen und auch die 1/3-Anteile:
    [...] abgetreten an A und B in Erbengemeinschaft auf Ableben von X zu 1/3,
    B und C in Erbengemeinschaft auf Ableben von Y zu 1/3 sowie
    A und B in Erbengemeinschaft und c und d in Erbengemeinschaft auf Ableben von Z zu insgesamt 1/3.

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