Hallo zusammen,
ich stehe etwas auf dem Schlauch bzgl. § 47 GBO - folgende Konstellation:
Eigentümer und damit Rückgewährberechtigte einer eingetragenen Grundschuld:
1.1.1 A
1.1.2 B
- in Erbengemeinschaft -
- Anteil 1/3 -
1.2.1 C
1.2.2 D
- in Erbengemeinschaft -
- Anteil 1/3 -
1.3.1.1 A
1.3.1.2 B
1.3.2.1 C
1.3.2.2 D
- in Erbengemeinschaften -
- Anteil 1/3 -
Nun soll die Grundschuld an die Rückgewährberechtigten (also A - D in den Erbengemeinschaften) abgetreten werden.
M.E. muss die Abtretung lauten:
Wird abgetreten an A und B in Erbengemeinschaft, B und C in Erbengemeinschaft und A, B, C, D in Erbengemeinschaft(en?!) - als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB.
Oder ist das jetzt völlig sinnfrei und es genügt "[...] abgetreten an A, B, C, D in Erbengemeinschaften."?
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen... Danke!!!