Ausreichend Anerkennung der Empfangsberechtigung?

  • Hallo, ich habe eine etwas verzwickte Hinterlegungssache bezüglich eines gestellten Herausgabeantrages.
    Hinterlegt wurde für 4 Miterben.
    Habe jetzt von 3 Miterben eine Erklärung vorliegen, wie unter diesen 3 das Geld verteilt werden soll.
    Der vierte Miterbe und einer von den dreien Miterben hatten gegeneinander ein gerichtliches Verfahren geführt. Dort erging ein Beschluss, wo festgestellt wurde, dass folgender Vergleich zustande gekommen ist:
    „ 1. Kläger und Beklagter vereinbaren hiermit, dass der Kläger seine Auseinandersetzungsansprüche in der Hinterlegungssache ... HL….AG .....an den Beklagten abtritt.
    Der Kläger verpflichtet sich gegenüber dem Hinterlegungsgericht alle Erklärungen abzugeben, die von ihm vom Hinterlegungsgericht zur Abwicklung der vereinbarten Abtretung gefordert werden.
    2. Als Gegenleistung für die vorstehend vereinbarte Abtretung , zum Ausgleich der Klageforderung sowie zum Ausgleich sonstiger Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten , aus welchem Rechtsgrund auch immer, zahlt der Beklagte an den Kläger zu den Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Konto… 15.000,00 €.
    Die Vergleichssumme ist fällig, sobald einer der Parteien des Rechtsstreits der Hinterlegungsstelle des AG......zum dortigen Verfahren HL… von der Abtretung des Auseinandersetzungsanspruches des Klägers an den Beklagten durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das erkennende Gericht das Zustandekommen eines Vergleich mit dem vorstehend dargelegten Inhalt festgestellt ha, unterrichtet hat.“

    Ich bin eigentlich der Meinung, dass ich hinsichtlich der Herausgabe auch noch die Erklärung/Zustimmung des vierten Miterben haben muss.
    Der Anwalt des Beklagten ist der Meinung, dass eine Erklärung des Klägers/vierten Miterben nicht notwendig ist, da insoweit ja schon der gerichtlich festgestellte Vergleich ausreichend ist.
    Seiner Meinung ist der Nachsatz, dass der Kläger sich verpflichtet gegenüber dem Hinterlegungsgericht alle Erklärungen abzugeben, höchst vorsorglich erfolgte, jedoch nicht zwingend als Bedingung.

    Wie würdet ihr das sehen?
    Ich hoffe auf viele Meinungsäußerungen.

  • Ich sehe es eher wie der Anwalt des Beklagten. Man hat 4 mögliche Empfangsberechtigte A, B, C und D. A tritt seine Ansprüche an B ab. Damit ist er raus. Diese Abtretung ist doch sein Einverständnis/seine Bewilligung, dass die Masse an die anderen ausgezahlt wird. Seine Erklärung enthält keine Beschränkungen (gut dass im Vergleich keine Zug-um-Zug-Leistung vereinbart wurde). Was will man jetzt noch fordern?
    Die Verpflichtung, ggü. der HL-Stelle evtl. von dort geforderte Erklärungen abzugeben, war wohl wirklich rein vorsorglich. "Falls noch was ist". Im Termin waren sich Richter und Anwälte wohl nicht so ganz sicher. Diese Erklärung ist ähnlich zu sehen wie die Bürovorsteher-Vollmacht in notariellen Verträgen.

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