Kosten Einbau Rauchmelder als notwendige Kosten der Vollstreckung

  • Hallöchen zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung vor. Der Schuldner wurde verurteilt den Einbau von Rauchmeldern zu dulden.

    Der Gläubiger beantragt nun die Festsetzung folgender Kosten:

    - Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers
    - Gerichtsvollzieherauslagen einschließlich Schlosserkosten für die Öffnung der Wohnung
    - Kosten für den Einbau der Rauchmelder durch die Firma X

    Mir stellt sich nun die Frage, ob die Kosten der Firma X als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden können. :gruebel:

    Meines Erachtens nach sind zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs (DULDUNG) lediglich die Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichtsvollzieherauslagen nebst Schlosserkosten festzusetzen. Die Kosten für die Anfahrt der Firma X sowie den Einbau der Rauchwarnmelder haben mit der Durchsetzung des titulierten Anspruchs hingegen nichts zu tun. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB, welche den Vermieter zur Mieterhöhung berechtigt.

    Hattet ihr bereits ähnliche Fälle in der Praxis und wie seid ihr damit verfahren? Festsetzen oder absetzen?

    Ich bedanke mich schon im Voraus für Hinweise :daumenrau

  • Ich hatte diesen Fall zwar noch nicht, würde die Festsetzung aber bezüglich der Raumelder ablehnen. Der Beklagte wurde zur Duldung verurteilt, das bedeutet, er muss die Handwerker reinlassen und die Installation über sich ergehen lassen, mehr nicht. Wenn er dies nicht tut, kommt die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs in Betracht (durch Türöffnung per GV). Daher gehen der GV und der Schlosser. Wenn der Kläger die Raumelder erstattet bekommen wollte, müsste er meiner Meinung nach klagen. Für mich wirkt der Antrag wie ein Versuch des Klägers, dem Beklagten halt noch schnell Kosten aufzudrücken, die er eigentlich nicht zahlen muss (und insoweit die richterliche Prüfung zu umgehen).

  • Hinzu kommt, dass nach materiellem Recht der Eigentümer zur Nachrüstung verpflichtet ist, also die Kosten zu tragen hat. Der bewohnende Mieter ist lediglich zur Duldung des Einbaus verpflichtet - und je nach Mietvertrag können die Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung (aber nur dort) an ihn weitergegeben werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich weiß, es ist Off-Topic, aber:

    Den Mieter wegen des Einbaus von Rauchmeldern verklagen und dann sogar seine Tür aufbrechen lassen?

    Haben Vermieter wirklich keine anderen Sorgen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich weiß, es ist Off-Topic, aber:

    Den Mieter wegen des Einbaus von Rauchmeldern verklagen und dann sogar seine Tür aufbrechen lassen?

    Haben Vermieter wirklich keine anderen Sorgen?

    Wenn der Vermieter zum Einbau verpflichtet ist, dann wohl nicht.

  • Ich weiß, es ist Off-Topic, aber:

    Den Mieter wegen des Einbaus von Rauchmeldern verklagen und dann sogar seine Tür aufbrechen lassen?

    Haben Vermieter wirklich keine anderen Sorgen?

    Das kann auch eine Haftungsfrage sein, auch versicherungstechnischen nicht ganz ohne. Das sehe ich als kein Luxusproblem.

    Wenn der Vermieter verpflichtet ist einzubauen, wird er für die Einbaukosten auch geradestehen müssen. Inwieweit er das dann umlegen kann, sei es durch gesetzliche Regelung oder vertraglich, steht auf einem anderen Blatt.

    Folgeproblem ist die Wartung, was wohl von Bundesland zu Bundesland anders geregelt ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich weiß, es ist Off-Topic, aber:

    Den Mieter wegen des Einbaus von Rauchmeldern verklagen und dann sogar seine Tür aufbrechen lassen?

    Haben Vermieter wirklich keine anderen Sorgen?

    Es besteht doch die Verpflichtung und erhöht die Sicherheit auch für den Vermieter. Bei uns hat eine gegen den Vermieter geklagt, weil sie KEINE Rauchmalder haben wollte, die Dinger waren ihr zu laut.

  • M.E. hat der Vermieter sprich Eigentümer für den Einbau der Rauchmelder Sorge zu tragen. Er muss also die Rauchmelder beschaffen. Sofern der Schuldner den Einbau verweigert, muss er zwar gemäß § 788 ZPO die Kosten der Duldungsvollstreckung nicht aber die Rauchmelder zahlen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!