Erbvertrag Abänderungsbefugnis

  • Hallo liebe Kollegen.

    Im Erbvertrag heißt es:

    "Wir haben folgende Kinder: a, b und c.
    Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
    Zu Erben des Letztversterbenden von uns berufen wir unsere gemeinsamen Abkömmlinge, mehrere zu unter sich gleichen Anteilen nach Stämmen.
    Dem Längerlebenden von uns bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach dem Tod des Erstversterbenden seine Verfügungen beliebig abzuändern und zu ergänzen aber nur so, dass auch danach ausschließlich Personen aus dem Kreis unserer gemeinsamen Abkömmlinge als Erben eingesetzt oder sonstwie bedacht sind."

    Der Überlebende Ehegatte errichtet ein Einzeltestament, wonach er die Kinder A und B zum Erben einsetzt. B hat das Erbe ausgeschlagen und hat zwei Kinder, B 1 und B2.

    M.E. sind somit Erben A und die Enkelkinder B 1 und B 2. Die Erbenstellung von B1 und B 2 ist durch obige Abänderungsbefugnis m.E. gedeckt, da der Begriff "Abkömmlinge" auch Enkelkinder mit umfasst.

    Vielen Dank für Eure kurze Einschätzung.

  • Sehe ich auch so.

    Offenbar ein Fall der taktischen Ausschlagung, bei welcher man sich aber auch die Finger verbrennen kann, wenn durch die Ausschlagung nicht das Ergebnis eintritt, von dem man meinte, dass es eintreten würde.

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