Rangvorbehalt für Energieerzeugungsanlagen

  • Hallo,

    Ich habe hier den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld nebst Eintragung eines (einmalig ausnutzbaren) Rangvorbehaltes zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für „Energieerzeugungsanlagen“. Um was es sich für eine Anlage dann später handeln wird soll offen bleiben. Das zukünftige Recht hat auch sonst keinerlei weiteren Rahmen. Ich frage mich ob hier dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge getan ist. Wie ist die Meinung im Forum?

  • Und was darf der Berechtigte dann da hinstellen? Ein Wasserrad? Einen Staudamm? Einen Faulturm? Großflächige Solarkollektoren? Windräder? Ein Windrad? Drei? Ein Dutzend? Einen Wald von Windrädern? Eine Geothermieanlage? Eine Müllverbrennungsanlage?

    Das vorbehaltene Recht muss laut Palandt/Bassenge § 881 Rn. 2 nach Inhalt und Umfang bestimmt sein. Davon sehe ich das Ganze weit entfernt.

    Ich würde den Antrag daher insgesamt zurückweisen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich auch so. Wenn die Eintragungsbewilligung keine weiteren Angaben enthält, ist völlig unklar, was sich eigentlich vorbehalten werden soll.

    "Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder aus ihr in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne Weiteres ersichtlich ist." (BGH MittBayNot 2015, 398)

  • Dem kann ich mich nur noch anschließen. Auch ich halte das nicht für eintragungsfähig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hier muss ich nochmal nachhaken, weil ich auch einen Antrag auf Rangvorbehalt habe. Beantragt ist der Vorbehalt für eine Dienstbarkeit "betreffend Duldung und Nutzung von Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art".
    Genügt dies inhaltlich für die Eintragung eines Vorbehalts, oder muss mir jetzt schon angegeben werden, was genau für Leitungen und wie das Duldungs- und Nutzungsrecht genau aussehen soll? Ich finde dazu irgendwie Garnichts, Rechtsprechung und Kommentare behandeln alle nur den Inhalt für Rangvorbehalte von Grundpfandrechten :mad:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Hang mich mal hier dran:
    Bei einer Auflassungsvormerkung (bereits eingetragen) und einer jetzt beantragten Grundschuld soll ein Rangvorbehalt für eine, maximal 3, untereinander gleichrangig, einzutragender bp Dienstbarkeiten (Leitungsrechte) für .... eingetragen werden.
    Welche Leitungsrechte und in welchem Ausübungsbereich ergibt sich aus der Bewilligung nicht. Ist dies bestimmt genug?
    So richtig weiter bringen mich die hier genannten Fundstellen und auch DNOI-Report 1997, S. 196 (https://www.dnoti.de/dnoti-report/) nicht.

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