isolierte Drittauskunft in der Insolvenz

  • Hallo zusammen,

    während der laufenden Privatinsolvenz dürfen ja auch Neugläubiger nicht vollstrecken, § 89 InsO. Nach II 2 wäre aber ein PfüB wegen Unterhalt zulässig. Nun frage ich mich, ob ich denn als Gläubiger wenigstens die isolierte Drittauskunft beim GV beantragen darf, oder ob das schon als Vollstreckung iS des Abs. I gilt. Wie soll ich sonst an den ArbeitG kommen, wenn nicht über diese Drittauskunft?

    Vielen Dank


    Frank

  • Für Neu-Unterhaltsgläubiger und für Neu-Deliktsgläubiger dürfte die Vollstreckung in den Vorrechtsbereich - Einkommen (gar P-Konto, k3 ?) - während des InsO-Verfahrens zulässig sein, BGH, Beschluss vom 27.9.2007 – IX ZB 16/06.

    (irgendwo hatten wir das schon mal ...?)

    Dahin eingeschränkter VAK-Auftrag bzw. eingeschränkter isolierter Auskunftsauftrag müsste daher doch eigentlich gehen ...

  • ok, dann versuche ich das mal. Wenn der GV das ablehnt, dann müsste wohl über GV-Erinnerung der Richter darüber entscheiden. Danke!

  • Ja der Richter des InsoGerichts wird dann entscheiden. Ich meine mich zu erinnern, dass ich da schon beide Richtungen gesehen habe. Also "Vollstreckung zulässig" und auch "Vollstreckung unzulässig". Begründungen waren jeweils völliger Mumpitz. Problem nicht erkannt, aber gelöst:D.

  • Schreib auf den Antrag an den GVZ oben dick "Neuforderung" drauf, dann müsste es problemlos klappen - so jedenfalls bei uns.
    Ansonsten bekommst du dein Zeug zurück mit dem Hinweis auf die Inso.

  • Ich hänge mich mal kurz mit einer Verständnisfrage hier an zur Entscheidung des BGH, IX ZB 16/06:

    Der Unterhaltsgläubiger hat ja im Normalfall Insolvenzforderungen, die er anmeldet und Neuforderungen, die er nicht anmelden kann.

    Darf er dann mit seinen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen in den bevorrechtigten Teil vollstrecken? Ich kann das aus der BGH-Entscheidung so konkret nicht herauslesen, würde das aber so auslegen wollen.
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