Freispruch des Angeklagten - Geschädigte trägt die Kosten des Verfahrens

  • Hallo,

    mein Chef kam gerade freudestrahlend vom Gericht. Er hat für den Angeklagten einen Freispruch erzielt. Hier trägt jedoch die Anzeigenerstatterin/vermeintlich Geschädigte die Kosten des Verfahrens.

    Jetzt weiß ich nicht so recht, was ich abrechnen kann.

    Mein Chef ist Pflichtverteidiger. Kann ich jetzt nur die Pflichtverteidigergebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen oder die Wahlanwaltsvergütung mit?

    Danke vorab.

    Liane

  • PV-Vergütung gegen die Staatskasse, gegebenenfalls vorhandene Differenz gegen die Anzeigenerstatterin nach §464b StPO. Ihr könnt natürlich auch die gesamte WV_Vergütung gegen die Geschädigte festsetzen lassen, dies aber mit dem Risiko, dass dort nix zu holen ist. Deshalb würde ich immer erstmal den sicheren Weg gehen.

  • Eventuell ergeben sich aus der Verfahrensakte Hinweise auf die finanzielle Situation der Anzeigeerstatterin, falls dies nicht der Fall ist, oder sonst Unsicherheit besteht, Pflichtverteidigervergütung festsetzen lassen und dann den eventuellen Rest noch titulieren lassen.

  • PV-Vergütung gegen die Staatskasse, gegebenenfalls vorhandene Differenz gegen die Anzeigenerstatterin nach §464b StPO. Ihr könnt natürlich auch die gesamte WV_Vergütung gegen die Geschädigte festsetzen lassen, dies aber mit dem Risiko, dass dort nix zu holen ist. Deshalb würde ich immer erstmal den sicheren Weg gehen.

    Sicher? Im Eingangsbeitrag ist ja nur von den Kosten des Verfahrens die Rede, nicht von den notwendigen Auslagen des Angeklagten... Ich hätte da gerne erstmal ein wenig mehr Info.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • die Anzeigenerstatterin muss alle Kosten des Verfahrens - auch unsere - tragen. Das soll ein Denkzettel sein. Aber mir scheint es so, als würden wir leider jetzt den Denkzettel bekommen, weil wir bei ihr die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung nie bekommen werden.

  • die Anzeigenerstatterin muss alle Kosten des Verfahrens - auch unsere - tragen. Das soll ein Denkzettel sein. Aber mir scheint es so, als würden wir leider jetzt den Denkzettel bekommen, weil wir bei ihr die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung nie bekommen werden.


    Das ist stets das Risiko der obsiegenden Partei. Welche Kostenentscheidung hättest du denn besser gefunden? :gruebel:

  • Zitat

    Welche Kostenentscheidung hättest du denn besser gefunden


    Dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen trägt, würde ich mal vermuten ;)

    Zitat

    Nein, § 126 ZPO gilt im Strafrecht nicht. Die Festsetzung erfolgt stets zugunsten des Erstattungsberechtigten (Ausnahme Abtretung des Anspruches an den RA).

    :daumenrau
    Die Festsetzung erfolgt in der Regel für die Partei, außer es liegt eine Abtretungserklärung vor (nicht nur eine Geldempfangsvollmacht oder sowas!).
    Der Anspruch steht dem RA ja nicht originär zu, sondern nur seinem Mandanten.

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