Titulierte Ansprüche des Schuldners pfänden sowie Herausgabe des Titels

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe folgenden Antrag auf dem Tisch:

    GL. beantragt gegen S einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Drittschuldner ist DS.

    Gepfändet wird Anspruch G
    die angeblich durch das Urteil des LG ( Ort und Aktenzeichen ) titulierten Zahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner.
    Es wird angeordnet, dass der Schuldner die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere das Urteil des LG gegen den DS gemäß § 836 Absatz 3 ZPO herauszugeben hat.

    Nun meine Frage:
    Ist es möglich, dass ich, titulierte Ansprüche des Schuldners pfänden kann sowie Herausgabe des Titels ? :gruebel:

    Grüße :)

  • Also hinsichtlich der Pfändung hätte ich keine Bedenken.
    Es handelt sich doch um einen ganz normalen Zahlungsanspruch des Schuldners, in welchen hineinvollstreckt werden kann und soll. Ob tituliert oder nicht, spielt dabei keine Rolle (tituliert finde ich sogar ganz nett, weil es dann anscheinend nicht nur der "angebliche" Anspruch des Schuldners ist, sondern ein real existierender, welcher sogar bereits gerichtlich festgestellt wurde :-))

    Bei der Herausgabeanordnung für den Titel frage ich mich, wozu der Gläubiger den braucht. Höhe des Anspruches und evtl. vorgehende Pfändungen erfährt er über die Drittschuldnererklärung...

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Das hatte ich vergessen zu schreiben. Bzgl. der Pfändung an sich habe ich keine Bedenken. Habe mir den Kopf eher über die Herausgabeverfügung zerbrochen.

    Bzgl. Umschreibung: Alleine über die Pfändung und Überweisung zur Einziehung komme ich, meiner Ansicht nach, nicht zu einer Rechtsnachfolgeklausel. Dann müsste er die Überweisungsform an Zahlung statt wählen. Dies wäre jedoch mit hohem Risiko für den Gl. verbunden, was meiner Ansicht nach, ebenfalls keine Sinn macht.

    Die Herausgabe zielt, so verstehe ich es, allein darauf ab, weitere Vollstreckungsversuch des Schuldners gegen den Drittschuldner zu verhindern. Alleine das rechtfertigt, denke ich, jedoch keine Herausgabe nach § 836 ZPO.

    Oder bin ich jetzt komplett auf dem Holzweg ?

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