Ersatzerbeneinsetzung von "Abkömmlinge zu gleichen Anteilen nach Stämmen"

  • Hallo.

    Ein testamentarischer Erbe ist vorverstorben. Laut diesem notariellen Testament sind zu Ersatzerben "dessen Abkömmlinge zu unter sich gleichen Anteilen nach Stämmen" berufen.

    Der ursprüngliche Erbe hat drei Kinder. Mir fehlt bei der Formulierung irgendwie der Zusatz "...im Wege der gesetzlichen Erbfolge", damit klargestellt wird, dass nicht alle Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) erben, sondern nur der erste eines Stammes.

    Oder ergibt sich nach Eurer Auffassung aus obiger Formulierung, dass nur der Erste eines Stammes zum Erben eingesetzt ist?

    Vielen Dank.

  • Da gibt's eine Legaldefinition in § 1924 Abs. 3 BGB: "An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)." ;)

    :daumenrau Sehe ich auch so.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Freilich wäre es "schöner" gewesen, wenn der Erblasser "zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge" geschrieben hätte. Aber gemeint ist sicher das Gleiche, denn sonst wären es Kopfteile innerhalb der jeweiligen Stämme.

  • Dann doch gleich die volle Breitseite: "Ersatzerben eines jeden der Vorgenannten sind dessen (leibliche oder angenommene) Abkömmlinge, diese unter sich nach Stämmen und nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge deutschen Rechts."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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