Gesamtgrundschuld volle Zuteilung, Versteigerung mithaftender Objekte wegen Zinsen

  • Lt. Vollstreckungstitel ist in einem vorangegangenem Verfahren auf eine Gesamtgrundschuld auf das Hauptkapital volle Zuteilung erfolgt. Zinsen wurden zugunsten der Zuteilung im Zwangsverwaltungsverfahren teilweise zurückgenommen.
    Die Löschung der Grundschuld ist nur in den versteigerten Objekten erfolgt, in einigen mithaftenden Objekten blieben die Grundschulden stehen. Die Löschung in den mithaftenden Grundbüchern ist nicht veranlasst.

    Danach beantragte der Gläubiger für die noch offenen Zinsen (es wurden diese in der Zwangsverwaltung nicht vollständig befriedigt) erneut die Zwangsversteigerung für die der Mithaft unterliegenden Grundstücke. Die Voraussetzungen für die Anordnung lagen alle vor, ob das Recht an den mitbelastenden Grundstücken hätte gelöscht werden können, war für die Anordnung nicht zu beachten. Fakt ist, die Löschung ist nicht erfolgt, sodass die dingliche Sicherung noch besteht, der Titel sowie die übrigen Voraussetzungen vorlagen und die Anordnung zu erfolgen hatte, vgl.Stöber, 21. Auflage, § 15 Rn. 40.4.

    Ich winde mich jedoch trotzdem und finde keinen richtigen Ausweg, da es sich um sehr werthaltige Objekte handelt, und die noch offene Forderung (Zinsen) eher sehr gering ist. Der Schuldner unternimmt nichts. Es gibt wohl Interessenten, sodass von einem Zuschlag auszugehen ist.
    Kann oder sollte ich mir hier weiter Gedanken machen oder einfach nur Augen zu und durch. Bei Zuschlag dann eben Zuteilung auf noch offene Zinsen, Hauptforderung ist ja schon abquittiert - Resterlös an Schuldner selbst?? (unterstellt, dass Verzicht auf Erlös erklärt wird, soweit es die Restforderung übersteigt):gruebel:


  • ...
    da es sich um sehr werthaltige Objekte handelt, und die noch offene Forderung (Zinsen) eher sehr gering ist. Der Schuldner unternimmt nichts. ...:gruebel:

    Bei so einer Konstellation ist mir des Schuldners Wille mein Königreich. Wenn er nichts macht, was und warum sollte ich da machen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo Miffi, hallo Araya,
    da kann ich OLG Nürnberg anführen, vom 15.02.2013, Az: 15 W 97/13, auch abgedruckt im Rechtspfleger 2013. Es ist zwar noch Sache der (Alt-) Eigentümer, über einen Unrichtigkeitsnachweis (=das ist m. E. der gerichtliche Teilungsplan) die Löschung der Gesamtgrundschuld an den übrigen (noch) belasteten Grundstücken zu betreiben.

    Als AG würde ich in einer Zwischenverfügung auf die Umstände des § 1181 Abs. 2, 1192 BGB und auf diese Rechtsprechung hinweisen und große Bedenken äußern.

  • Nein würde ich nicht, weil das nicht meine Baustelle ist. Ich kann nicht auf das Kapital zuteilen, weil es aufgrund der Quittung auf dem Titel gezahlt ist und daher tatsächlich eine EGS entstanden ist. sind aber noch dingliche Zinsen offen, würde ich das Verfahren bis zum Ende abarbeiten und den Erlösanteil, der auf das Recht noch fällt dem Schuldner auszahlen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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