Vorschuss Insolvenzgeld - Kontenfreigabe?

  • Huhu -

    die Suche hat zum Thema "Vorschuss Insolvenzgeld" leider nichts Passendes ausgespuckt, daher eine kurze Frage:

    Hier hat gerade jemand eine einmalige Freigabe eines Betrages vom P-Konto beantragt, weil er einen Vorschuss auf Insolvenzgeld bekommen hat.
    Das Inso-Verfahren für den AG ist beantragt, aber noch nicht eröffnet.

    Handelt es sich hierbei um eine einmalige Sozialleitung im Sinne des § 54 Abs. II SGB I, deren Unpfändbarkeit über die Bescheinigung...bescheinigt werden könnte?
    Oder muss ich als VG das machen?
    Und wenn ja: wie berechne ich das? es ist ja nicht für zurückliegende Monate gezahlt, sodass ich berechnen könnte, ob das Gesamteinkommen noch unter dem Freibetrag liegt...

    Bin ein bisschen ratlos :gruebel:

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    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (8. August 2017 um 10:34) aus folgendem Grund: SGB-Nr. ergänzt

  • Vorschuss auf das Insolvenzgeld wir dann gezahlt, wenn der AN bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden, das Insolvenzereignis (Eröffnung oder Abweisung mangels Masse) aber noch nicht eingetreten ist. Beispielsweise ist der AN zum 31.05. ausgeschieden und hat noch Ansprüche für den Zeitraum vom 01.03. - 31.05.

    Der Vorschuss betrifft den gesamten Zeitraum und beträgt so um die 60% des im Rahmen des Insolvenzgeldes zu erwartenden Betrages. Der Rest wird erst nach dem Insolvenzereignis gezahlt, wenn die Insolvenzgeldbescheinigung erteilt worden ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Beispielsweise ist der AN zum 31.05. ausgeschieden und hat noch Ansprüche für den Zeitraum vom 01.03. - 31.05.

    Ok, also könnte ich das dann doch für die zurückliegenden Monate berechnen, wenn ich muss. Schon einmal lieben Dank soweit :)
    Aber: muss ich denn? Stichwort § 54 II SGB I?

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  • Das ist meines Erachtens eine Geschmackssache.

    Insolvenzgeld wird für maximal drei Monate statt des Lohns, den der insolvente Arbeitgeber nicht mehr leistet, gezahlt.

    Natürlich ist das Insolvenzgeld eine einmalige Zahlung, die einmal für ein bestimmtes Insolvenzverfahren an den Arbeitnehmer gezahlt wird.

    Wenn man natürlich darauf abstellt, dass es den nicht gezahlten Lohn ersetzt, ist es eine wiederkehrende Leistung für dreimal einen Monat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dass es grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, ist klar, aber da es ja für 3 Monate gezahlt wird (bei meinem Schuldner jedenfalls) müsste ich es doch behandeln wie jede andere Nachzahlung von Sozialleistungen...-

    oh.
    Ich glaub, ich hab gerade meinen Denkfehler gefunden...wie Gegs schreibt ist es dann ja gar keine einmalige Sozialleistung (wegen § 54 II SGB I), sondern eben eine wiederkehrende Leistung für dreimal einen Monat.

    Also meine Zuständigkeit für die Freigabe!

    Danke an alle! :):D:)

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  • .
    Ich glaub, ich hab gerade meinen Denkfehler gefunden...wie Gegs schreibt ist es dann ja gar keine einmalige Sozialleistung (wegen § 54 II SGB I), sondern eben eine wiederkehrende Leistung für dreimal einen Monat.

    CAVE.

    Das weist Du doch nicht. Insolvenzgeld (Vorschuss auf...) wird maximal für drei Monate gezahlt. Kann aber sein, dass der AN nur für einen Monat Anspruch hat. Zum 31.03. gekündigt und Jan. und Febr. noch bekommen.

    ABER:

    Insolvenzgeld ist pfändbar, wegen § 171 SGB III, in den bekannten Grenzen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • CAVE.
    Das weist Du doch nicht.

    Hm, zugegebenermaßen hatte der Schuldner das nur mündlich vorgetragen... Ok, dann fordere ich noch eine Bestätigung der auszahlenden Stelle an, dann weiß ich's ganz genau! :)


    Danke! :daumenrau

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  • @ La Flor de Cano: :dagegen:.

    Meines Erachtens kann es nicht darauf ankommen, ob dem Arbeitnehmer für einen Monat oder mehrere Monate Insolvenzgeld gezahlt wird.

    Denn in einigen Fällen kann das niemand vorhersehen und was wäre, wenn der Insolvenzgeldanspruch später auf einen Monat begrenzt ist.

    Ich meine, dass es darauf ankommt, ob es sich generell um eine wiederkehrende Sozialleistung handelt.
    Das ist beim Insolvenzgeld aus den von mir genannten Gründen meines Erachtens der Fall.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ La Flor de Cano: :dagegen:.

    Meines Erachtens kann es nicht darauf ankommen, ob dem Arbeitnehmer für einen Monat oder mehrere Monate Insolvenzgeld gezahlt wird.

    Denn in einigen Fällen kann das niemand vorhersehen und was wäre, wenn der Insolvenzgeldanspruch später auf einen Monat begrenzt ist.

    Ich meine, dass es darauf ankommt, ob es sich generell um eine wiederkehrende Sozialleistung handelt.
    Das ist beim Insolvenzgeld aus den von mir genannten Gründen meines Erachtens der Fall.

    :wayne:


    ME kommt es wegen der Spezialnorm des § 171 SGB III darauf überhaupt nicht an.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Pfändbarkeit ist nicht die Frage.

    Die Frage ist, um es sich um wiederkehrende Sozialleistungen handelt :strecker :strecker :strecker. Nur dann besteht die Zuständigkeit der Threadstarterin (warum auch immer).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dann habe ich die Frage falsch verstanden.

    Insolvenzgeld ist lt. Zimmermann, Praxishandbuch Schuldnerberatung, 4.11.2. eine laufende, den Lohn ersetzende Sozialleistung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nur dann besteht die Zuständigkeit der Threadstarterin (warum auch immer).

    weil sie die Rechtspflegerin beim Vollstreckungsgericht ist und über den Freigabeantrag entscheiden muss ;)

    was sie dank euch beiden ja jetzt auch kann :)

    (wäre es eine einmalige Leistung hätte man das ja evtl. auch über die Bescheinigung gem. § 850k ZPO lösen können, daher die explizite Frage nach dem Status "wiederkehrend")

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