Ich habe folgenden komplexen Fall:
Vorgeschichte:
=> Ehefrau EF überträgt Tochter T Grundbesitz. Vertragsinhalt ist u.a. ein Rückauflassungsanspruch für sich und den Ehemann EM für den Fall, dass T vor EF oder EM stirbt.
=> EF setzt EM als Vorerben und T als Nacherbin ein ersatzweise Abkömmlinge von T.
=> EF stirbt 2010
=> T stirbt Jan. 2017 kinderlos. EM schlägt Erbschaft aus. Es gibt keine weiteren Erben 2. Ordnung.
EM macht Rückübertragungsanspruch geltend.
Es wird Nachlasspflegschaft angeordnet.
NLP lässt GB an EM auf. Aufgrund jetzt vorliegender Überschuldung des Nachlasses beantragt NLP NL-Insolvenz.
Meine Frage:
Habe ich hier irgendwie eine Konkurrenz zwischen der Nacherbenanwartschaft und dem Rückauflassungsanspruch?
Dieser stellt ja einen Geldwert dar und bezieht sich dann darauf auch die Nacherbenanwartschaft?
Oder hab ich einen Knoten im Gehirn?