Geschäftsgebühr und Aktenversendungspauschale

  • A hat Berechtigungsschein erhalten zur Prüfung Erfolgsaussicht Privatklage. Hintergrund war, dass ein Ermittlungsverfahren bei der StA eingestellt wurde und in diesem Schreiben A auf die Möglichkeit der Privatklage hingewiesen wurde.
    Nun rechnet der RA eine Geschäftsgebühr ab und macht die Aktenversendungspauschale geltend. Als Nachweis wird ein Schreiben an die StA mit der Bitte um Akteneinsicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten vorgelegt.

    Ist hier nicht nur eine Beratungsgebühr entstanden und die 12 EUR sind in dieser Gebühr bereits enthalten. Ein Schreiben zur Einsichtnahme dürfte doch noch keine Geschäftsgebühr auslösen?

  • In Strafsachen ist nur Beratung gedeckt, das gilt m.E. nicht nur für den Beschuldigten, sondern auch für den Anzeigeerstatter. Von der Beratung umfasst ist die Akteneinsicht, samt aller dadurch entstandenen Auslagen. Wenn die 12 EUR Pauschale berechnet und gezahlt wurden, sollte es dafür einen Beleg geben. Manche StAen fordern gleich mit Aktenübersendung an, manche schicken eine gesonderte Rechnung. Jedenfalls würde mir die Aktenanforderung nicht ausreichen, weil dadurch nicht belegt ist, dass die Akte tatsächlich kostenauslösend übersandt wurde.

  • In Strafsachen ist nur Beratung gedeckt, das gilt m.E. nicht nur für den Beschuldigten, sondern auch für den Anzeigeerstatter. Von der Beratung umfasst ist die Akteneinsicht, samt aller dadurch entstandenen Auslagen. Wenn die 12 EUR Pauschale berechnet und gezahlt wurden, sollte es dafür einen Beleg geben. Manche StAen fordern gleich mit Aktenübersendung an, manche schicken eine gesonderte Rechnung. Jedenfalls würde mir die Aktenanforderung nicht ausreichen, weil dadurch nicht belegt ist, dass die Akte tatsächlich kostenauslösend übersandt wurde.


    :daumenrau

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