Verzicht auf Voreintragung § 40 GBO analog

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgenden Fall geerbt: Eingetragen im GB ist die XY GmbH & Co. KG. Der einzige Kommanditist ist aus der KG ausgeschieden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt. Die einzige p.h.G. (X-GmbH) hat das Vermögen der KG mit allen Aktiva und Passiva übernommen. Entsprechende Eintragung im Handelsregister ist im Mai erfolgt. Begl. Kopien der HRauszüge und Anmeldungen zum HR liegen vor. Eine GBberichtigung ist bislang nicht erfolgt.
    Nun hat die X-GmbH (ehemalige p. h. G.) den Grundbesitz an einen Dritten verkauft und möchte eine Vormerkung eintragen lassen. Meine Vorgängerin hat eine Zwischenverfügung wegen der fehlenden Voreintragung der Eigentümerin erlassen und um GBberichtigung gebeten. Damit ist der Notar nicht einverstanden und bittet um analoge Anwendung des § 40 GBO. Unter Hinweis auf das OLG Schleswig vom 30.03.2006 - 2 W 5/06 vergleicht er diesen Fall mit den anderen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge.
    Unstreitig ist das Vermögen der KG auf die GmbH als ehemalige p.h.G. gem. §§ 161 II, 105 III HGB, 738 BGB übergegangen. Nach dem OLG Schleswig heißt es, wenn das Vermögen kraft gesetzlicher Anordnung vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger übergeht, so betrifft dies auch die grundbuchrechtliche Legitimation, so dass eine Grundbuchberichtigung entbehrlich ist.
    Dem würde ich gerne folgen und die Vormerkung eintragen. Seht Ihr das auch so?
    P.S. Finanzierungsrechte werden nach Angaben des Notars nicht benötigt.

  • Sehe ich auch so. Kein weiterer Übertragungsakt erforderlich und den bisherigen Rechtsträger gibt es nicht mehr -> Gesamtrechtsnachfolge und damit erbgangsähnlich (vgl. BeckOK/Zeiser GBO § 40 Rn. 3). Speziell zum Ausscheiden des Kommanditisten allerdings offengelassen im Beschluss des BayObLG vom 15.03.1989; BReg. 2 Z 26/89.

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