Muss ich meinen Zwangsversteigerungsantrag nunmehr zurücknehmen?

  • Hallo ihr Lieben, ich brauch mal Eure Hilfe: Folgender Fall ich habe aus einer eingetragenen Zwangssicherungshypothek die Zwangsversteigerung beantragt. Der Gutachter ist jetzt beauftragt und nun zahlt der Schuldner (Eigentümer) die eingetragene Zwangssicherungshypothek. Muss ich jetzt meinen Antrag zurücknehmen und wie verhält es sich mit den
    bis dahin angefallenen Gerichts- und Gutachterkosten? Der Schuldner (Eigentümer) zahlt diese trotzt mehrfacher Aufforderung nicht.

  • Die Kosten des Verfahrens stellen Kosten nach § 788 ZPO dar, für welche der Schuldner haftet.
    Nach Zahlung der der Hypothek zugrundeliegenden Forderung wäre es sinnvoll, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewilligen, § 30 ZVG, bei Gericht nach den voraussichtlichen Kosten anzufragen und dem Schuldner eine entsprechende Forderungsaufstellung zukommen lassen.

    Sofern der Schuldner die Kosten nicht zahlt, kann das Verfahren fortgesetzt werden.

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