eV durch Gläubigerbank - Unterlagen vernichtet - Angaben können nicht gemacht werden

  • Guten Morgen ;),

    ich habe folgende Probleme:

    Es geht um Aufgebot des Grundpfandrechtsbriefs:

    Fall 1):
    Die Gläubigerbank, für die das GPR eingetragen ist teilt mit, dass die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und sämtliche Unterlagen vernichtet sind.
    Es wäre lediglich noch ersichtlich, dass im Jahre xy eine Grundbucherklärung abgegeben wurde.

    Ob eine Löschungsbewilligung oder Abtretungserklärung abgegeben wurde, kann jedoch seitens der Bank nicht mehr festgestellt werden.
    Löschungsbewilligung hat die Bank aktuell erteilt.
    Antragsteller sind die Eigentümer, diese haben die eV, dass Brief unauffindbar und keine Verfügung über diesen erfolgt ist ordnungsgemäß und vollständig abgegeben.

    Was würdet ihr tun?

    Fall 2):

    Die Gläubigerbank, für die das GPR eingetragen ist teilt mit, dass die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und sämtliche Unterlagen vernichtet sind.
    Sie bestätigt( keine Abgabe eV), dass sie nicht im Besitz des Grundpfandrechtsbriefes ist. (Für die Abgabe einer eV wollen Sie 150,00 €)

    Darüber, ob das GPR abgetreten oder verpfändet wurde, können jedoch seitens der Bank keine Angaben gemacht werden, da Unterlagen nicht mehr vorhanden.

    Versicherung des Eigentümers fehlt, dieser hat Antrag aber alleine gestellt. Wurde nachverlangt, noch keine Rückmeldung.

    Was würdet ihr tun?

    Liebe Grüße :)

  • Fall 1

    Die Grundstückseigentümer dürften antragsberechtigt sein. Da die Bank erneut eine Löschungsbewilligung erteilt hat, ist davon ausgehen, dass das Recht nicht mehr valutiert. Ich sehe keine Bedenken, hier das Aufgebot zu erlassen.

    Fall 2

    Dieser Fall ähnelt dem Fall 1.

    Hier kann der Eigentümer ohne klare Löschungsbewilligung kein Antragsrecht haben. Wenn keine Löschungsbewilligung vorgelegt wird, dann ist nicht zweifelsfrei ein Eigentümerrecht entstanden. Nur in diesem Fall sind die Eigentümer zum Antrag berechtigt. Das Aufgebotsverfahren müsste dann durch die Bank betrieben werden.

    In solchen Fällen geben meist die Banken erneute Löschungsbewilligungen ab. Die Kosten dafür müssen in der Regel die Eigentümer tragen.

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